Verfassungsbeschwerde gegen Sächsisches Nichtraucherschutzgesetz


(c) Markus Hahn / Pixelio

M. Hahn/Pixelio

Am 01. Februar 2008 tritt auch im Freistaat Sachsen das dortige Nichtraucherschutzgesetz in Kraft. Zweck des Gesetzes ist der Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens und die Verringerung des Tabakkonsums bei Kindern und Jugendlichen. Ausnahmen vom allgemeinen Rauchverbot bestimmt § 3 des Sächsischen Nichtraucherschutzgesetzes.
Danach darf beispielsweise in abgetrennten Nebenräumen von Gaststätten geraucht werden. Allerdings sind Diskotheken von dieser Ausnahme generell ausgeschlossen. Viele Diskothekenbetreiber und Diskothekengäste können das nicht verstehen. Die Betreiber befürchten massive Umsatzeinbrüche, da die Gäste nach Sachsen-Anhalt ausweichen werden, wo ein Nichtraucherschutzgesetz erst zum 01. Juli 2008 in Kraft tritt.

Als erste Diskothek in Sachsen hat daher die Volkspalast GmbH auf dem alten Messegelände in Leipzig Verfassungsbeschwerde beim Sächsischen Verfassungsgerichtshof erhoben, um genau diese diese Regelung zu Fall zu bringen. Der Volkspalast wird von Rechtsanwalt Dr. Carsten Pagels aus Torgau vertreten, der heute, am Tag des Inkraftretens des Gesetzes, die Verfassungsbeschwerde eingereicht hat.

Das Ziel der Verfassungsbeschwerde ist es nicht, das Rachverbot an sich zu kippen. Rechtsanwalt Dr. Pagels ist der Überzeugung, dass derartige Beschwerden zum Scheitern verurteilt sein werden. Der von ihm vertretene Volkspalast wende sich auch nicht gegen das gesetzliche Rauchverbot in der Gastronomie an sich. Sachsen habe sich aber entschieden, es Diskotheken ausnahmslos zu verbieten, abgeschlossene und besonders gekennzeichnete Nebenräume als Raucherräume einzurichten, während dies allen anderen Gaststätten gestattet werde.

Dies verstoße gegen Grundrechte aus der Sächsischen Verfassung, nämlich gegen die Eigentums- und Berufsfreiheit sowie gegen das allgemeine Gleichheitsgebot. Ein Eingriff in die Grundrechte ist nur dann zulässig, wenn er verhältnismäßig ist. Dies sei hier nicht der Fall, da nur und ausschließlich den Diskotheken als einziger Gaststättenart die Möglichkeit genommen werde, Raucherräume einzurichten.

Das gesetzgeberische Ziel, der besondere und erhöhte Schutz jugendlicher minderjähriger Diskothekenbesucher, könne auf andere Art genauso effektiv erreicht werden. Als Beispiel nennt Rechtsanwalt Dr. Pagels das Berliner Nichtraucherschutzgesetz und die dort in § 4 Abs. 3 geregelten Ausnahmetatbestände. Wenn eine Diskothek in Berlin nur für volljährige Gäste zugänglich ist – aber auch nur dann – darf sie einen Raucherraum als Nebenraum einrichten. Berliner Diskotheken können also entscheiden, entweder auf einen Raucherraum oder auf minderjähriges Publikum zu verzichten. Der Jugendschutz wäre bei einer entsprechenden Regelung in Sachsen in gleicher Weise effektiv gewahrt. Inkonsequent sei zudem, dass andere Lokale, in denen sich in der Regel jugendliches Publikum aufhalte, so z.B. Billardcafes oder Musikkneipen, Raucherräume einrichten dürfen, Diskotheken jedoch nicht. Konsequent wäre eine Regelung gewesen, die den Aufenthalt von Jugendlichen in eingerichteten Raucherräumen ganz untersagt.

Wir wünschen unserem Kooperationspartner für dieses Verfahren viel Erfolg und werden über den Fortgang berichten.

Quelle: Pressemitteilung der Kanzlei Dr. Pagels vom 31.01.2008

weiterführende Informationen:
Sächsisches Nichtraucherschutzgesetz (PDF)
Berliner Nichtraucherschutzgesetz (PDF)
Verfassung des Freistaates Sachsen (PDF,201 kB)
Wikipedia – Rauchverbot in Deutschland mit tabellarischer Übersicht der Rauchverbote in den einzelnen Bundesländern

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