Wegen der Verletzung von Markenrechten bei Verkäufen auf eBay wurde ein Verkäufer abgemahnt und später auf Zahlung der Abmahnkosten gerichtlich in Anspruch genommen. Dagegen wehrte sich der Verkäufer mit dem Einwand, nicht im geschäftlichen Verkehr gehandelt zu haben und beantragte zur Verteidigung gegen die Klage Prozesskostenhilfe. Das Landgericht Frankfurt am Main wies den Prozesskostenhilfeantrag mangels Erfolgsaussichten zurück.
(…) Der Beklagte hat auch im geschäftlicher Verkehr gehandelt. Dieser Begriff ist weit auszulegen. Hierunter fällt jede selbstständige wirtschaftlichen Zwecken dienende Tätigkeit, die nicht rein privates, amtliches oder geschäftsinternes Handeln ist; die Verfolgung eines Erwerbszwecks ist hierbei ebenso wenig erforderlich wie eine Gewinnerzielungsabsicht (vgl. OLG Frankfurt am Main, OLGR 04, 423, 424 m.w.N.). Entscheidend ist damit im vorliegenden Zusammenhang, ob die Benutzung der Klagemarke im Rahmen einer planmäßigen, auf gewisse Dauer angelegten Verkaufstätigkeit erfolgt ist, die unter Berücksichtigung der Gesamtumstände mit der Vornahme lediglich privater Gelegenheitsverkäufe nicht mehr zu erklären ist (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 19.04.2005 Az.: 6 U 182/04 S. 3 unter Hinweis auf GRUR 2004. 1043. 1044 m.w.N.).
Für die Frage, ob ausgehend von diesen allgemeinen Erwägungen Verkaufsangebote auf einer Internet- Auktionsplattform im Rahmen eines geschäftlichen Verkehrs erfolgen, ist stets auf die gesamten Umstände des Einzelfalls abzustellen, wobei deren Bewertung sich jeder schematischen Betrachtungsweise entzieht. Abzustellen ist insbesondere auf die Dauer der Verkaufstätigkeit, die Zahl der Verkaufs- bzw. Angebotshandlungen im fraglichen Zeitraum, die Art der zum Verkauf gestellten Waren, deren Herkunft, der Anlass des Verkaufs und die Präsentation des Angebots (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 19.04.2005 – Az: 6 U 182/04 – S. 3).
Zwischen den Parteien ist umstritten, wie viele mit der Klagemarke gekennzeichnete Bekleidungsstücke im Februar über den Ebay-Account des Beklagten angeboten worden sind. Unter Bezugnahme auf die (…) vorgelegte Trackingliste geht die Klägerin von 10 Teilen aus. Diese Anzahl verkaufter neuer oder jedenfalls neuwertiger Bekleidungsstücke lässt sich nach der Lebenserfahrung mit einem privaten Gelegenheitsverkauf nicht erklären. Dies begründet eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Verkaufstätigkeit den privaten Bereich verlassen hat und als geschäftlich zu qualifizieren ist.
(…) Denn für das Handeln im geschäftlichen Verkehr kommt es nicht auf die innere Absicht, sondern auf die erkennbar nach außen tretende Zielrichtung des Handelnden an (vgl. BGH, GRUR 2002, 622. 624 = shell.de; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 27.07.2004. Az.: 6 W 54/04. S. 4 der Gründe). Entscheidend ist danach nicht die Anzahl der Verkaufsgegenstände, sondern die Anzahl der Verkaufsvorfälle. Denn der vom Account des Beklagten angesprochene Adressatenkreis kann nicht erkennen, woher die einzelnen Bekleidungsstücke stammen und ob der Beklagte etwa, wie behauptet von ihm vormals eingestellte Bekleidungsstucke selbst ersteigert hat. Für die zu treffende Abgrenzung zwischen privatem und geschäftlichem Handeln ist daher jedes mit einer eigenen Nummer versehene Angebot zu berücksichtigen.
LG Frankfurt a.M., Beschluss vom 08.10.2007, AZ. 2/03 O 192/07 (MIR 2007, Dok.434)