OLG Naumburg – Unfall auf glattem Parkett


Gäste, die in einem Festsaal feiern und dabei auch tanzen wollen, werden einen glatten Parkettboden üblicherweise nicht nur hinnehmen, sondern sogar erwarten. Ein Wirt ist daher nicht gehalten, auf die Glätte des Tanzbodens ausdrücklich hinzuweisen, solange der Fußboden trotz der Glätte ohne besondere Vorsicht auch mit bei Festlichkeiten üblichem Schuhwerk betreten werden kann.

Ein Gastwirt, der einen so beschaffenen Ballsaal für eine Hochzeitsveranstaltung zur Verfügung stellt, kann somit nicht haftbar gemacht werden, wenn ein Tänzer auf dem glatten Parkett ausrutscht und sich verletzt.

OLG Naumburg, Urteil  vom 08.03.2006, Az: 6 U 97/05 (OLGR Naumburg 2007, 269)

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