OLG Celle – Wahrheitswidrige Benennung einer Person im Bußgeldverfahren


Benennt der Betroffene eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens gegenüber der Behörde wahrheitswidrig eine andere Person, die Täter zum Vorfallszeitpunkt gewesen sein soll, so stellt dieses dann keine falsche Verdächtigung im Sinne des § 164 StGB dar, wenn zu dem Zeitpunkt der Benennung gegenüber der anderen Person bereits die Verfolgungsverjährung abgelaufen ist.

In diesem Fall fehlt der wahrheitswidrigen Benennung die Eignung, sanktionsrechtliche Massnahmen gegen die verdächtigte Person auszulösen. Die Voraussetzungen der allein in Betracht kommenden Vorschrift des § 164 I und II StGB sind nicht erfüllt. Ein strafbares Verhalten scheidet bereits deshalb aus, weil die vom Betroffenen aufgestellte Behauptung, nicht er sondern die benannte Person habe den Verkehrsverstoss begangen, nicht im Sinne des § 164 II StGB geeignet war, ein behördliches Verfahren gegen diese herbeizuführen.

OLG Celle, Urteil vom 21.06.2007, AZ: 32 SS 89/07 (in DAR 2007 713)
Quelle: ADAJUR-Newsletter vom 18.12.2007, Dok.Nr. 76331

Praxisrelevanz:

Die Entscheidung des OLG Celle betrifft einen nicht seltenen Fall. Nach einer Verkehrsordnungswidrigkeit wird oft eine andere Person als Fahrer benannt, z.B. wenn ein Fahrverbot droht oder das Punktekonto bereits gefüllt ist, in der Hoffnung, die Bußgeldbehörde werde das nicht so genau prüfen und den Bußgeldbescheid gegen die benannte Person erlassen. Dies ist in der Regel als falsche Verdächtigung nach § 164 StGB strafbar, auch wenn sich die Beschuldigung nur auf eine Ordnungswidrigkeit bezieht. Die Strafbarkeit bezieht sich dabei auf beide,sowohl den Verkehrssünder als auch den „Übernehmer“ als Mittäter.

Nach Auffassung des Kraftfahrt-Bundesamtes machen sich Verkehrssünder und die „Übernehmer“ von Punkten und Fahrverboten gegen Entgelt („Punktehandel“) zudem nach § 271 StGB der gemeinschaftlichen mittelbaren Falschbeurkundung strafbar, wenn sie im Rahmen von Verkehrsordnungswidrigkeiten gegenüber Bußgeldbehörden unwahre Erklärungen abgeben, die wiederum an das Verkehrszentralregister weitergemeldet und dort gespeichert werden. Allerdings ist das Verkehrszentralregister kein öffentliches Register. Man kann zwar als Privatperson eigene Eintragungen abfragen, ob der Nachbar Punkte hat, erfährt man allerdings nicht.

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