Verwaltungsgericht Berlin – Beschluss zum sog. Führerscheintourismus


Eine in Tschechien erworbene Fahrerlaubnis berechtigt nach einer Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin den Inhaber nicht immer, hiervon in Deutschland Gebrauch zu machen. Im November 2005 hatte die durchgehend in Berlin lebende Antragstellerin in Tschechien eine Fahrerlaubnis der Klasse B erworben. Zuvor war ihr mehrfach aufgrund alkoholbedingter Straftaten im Straßenverkehr die Fahrerlaubnis gerichtlich entzogen worden.

Einer daher im Mai 2007 ergangenen Aufforderung der Straßenverkehrsbehörde, ihre Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen durch die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nachzuweisen, war die Antragstellerin nicht nachgekommen.

Die Entscheidung der Behörde, der Antragstellerin das Recht auf Nutzung der Fahrerlaubnis in Deutschland abzuerkennen, hatte vor dem Verwaltungsgericht Bestand. Zutreffend habe die Behörde nach der Nichtvorlage des geforderten Gutachtens von der Nichteignung der Antragstellerin ausgehen dürfen. Trotz der tschechischen Fahrerlaubnis habe die Behörde den Eignungsnachweis verlangen dürfen, weil diese missbräuchlich erlangt worden sei. Die Gesamtumstände des Falles ließen den Schluss zu, dass die Fahrerlaubnis im EU-Ausland erworben worden sei, um die nationalen Bestimmungen für die Wiedererteilung zu umgehen.

VG Berlin, Beschluss vom 12. November 2007 – VG 11 A 707.07

Quelle: Pressemitteilung Nr. 39/2007 vom 13.12.2007

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