Benennt der Betroffene eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens gegenüber der Behörde wahrheitswidrig eine andere Person, die Täter zum Vorfallszeitpunkt gewesen sein soll, so stellt dieses dann keine falsche Verdächtigung im Sinne des § 164 StGB dar, wenn zu dem Zeitpunkt der Benennung gegenüber der anderen Person bereits die Verfolgungsverjährung abgelaufen ist.
OLG Celle, Urteil vom 21.06.2007, AZ: 32 SS 89/07 (in DAR 2007 713)
Quelle: ADAJUR-Newsletter vom 18.12.2007, Dok.Nr. 76331
Praxisrelevanz:
Nach Auffassung des Kraftfahrt-Bundesamtes machen sich Verkehrssünder und die „Übernehmer“ von Punkten und Fahrverboten gegen Entgelt („Punktehandel“) zudem nach § 271 StGB der gemeinschaftlichen mittelbaren Falschbeurkundung strafbar, wenn sie im Rahmen von Verkehrsordnungswidrigkeiten gegenüber Bußgeldbehörden unwahre Erklärungen abgeben, die wiederum an das Verkehrszentralregister weitergemeldet und dort gespeichert werden. Allerdings ist das Verkehrszentralregister kein öffentliches Register. Man kann zwar als Privatperson eigene Eintragungen abfragen, ob der Nachbar Punkte hat, erfährt man allerdings nicht.