Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 18. Oktober 2007 VI R 42/04 sind Strafverteidigungskosten Erwerbsaufwendungen, wenn der strafrechtliche Vorwurf, gegen den sich der Steuerpflichtige zur Wehr setzt, durch sein berufliches Verhalten veranlasst war. Dies ist der Fall, wenn die dem Steuerpflichtigen zur Last gelegte Tat in Ausübung der beruflichen Tätigkeit begangen worden ist.
Hinsichtlich eines weiteren Teils der streitigen Strafverteidigungskosten hatte die Revision hingegen Erfolg. Zwar hatte das FG auch diesbezüglich darauf abgestellt, ob der Steuerpflichtige die ihm zum Vorwurf gemachten Taten in Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit als Geschäftsführer begangen habe. Das FG hatte jedoch das Vorliegen von Werbungskosten mit der Begründung verneint, es gehöre nicht zu den beruflichen Aufgaben eines Geschäftsführers, zugunsten seines Arbeitgebers strafbare Handlungen zu begehen. Nach Auffassung des BFH kam es aber für den Werbungskostenabzug auf die Strafbarkeit dieser Tätigkeit nicht an.
Soweit das FG zu Recht Werbungskosten verneint hat, ist der BFH dem FG auch darin gefolgt, dass keine außergewöhnliche Belastung vorliege. Auf einer Honorarvereinbarung beruhende Strafverteidigungskosten führten nicht zu einer außergewöhnlichen Belastung, soweit sie nach einem Freispruch des Steuerpflichtigen nicht der Staatskasse zur Last fallen.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 18. Oktober 2007, AZ: VI R 42/04
Vorinstanz: Finazgericht Berlin vom 3. September 2002 5 K 5407/00
Quelle: Pressemitteilung Nr. 105 des Bundesfinanzhof vom 05.12.2007