Änderung des Jugendgerichtsgesetzes zum 01.01.2008 – Rechtsweg im Jugendstrafvollzug künftig jugendgerecht


Der Deutsche Bundestag hat ein Gesetz zur Änderung des Jugendgerichtsgesetzes verabschiedet, das die Rechtsschutzmöglichkeiten, die Jugendliche im Strafvollzug haben, jugendgerechter ausgestaltet. Anders als bisher sollen die jugendlichen Strafgefangenen ihre Anliegen auch mündlich direkt vor dem Gericht vorbringen können. Wollten sich jugendliche Gefangene gegen Maßnahmen im Strafvollzug wehren, mussten sie sich bislang schriftlich an das Oberlandesgericht wenden. Dies wurde geändert. Zuständig für solche Anträge sind künftig die örtlich näheren Jugendkammern bei den Landgerichten am Sitz der Jugendhaftanstalt, die in der Regel durch einen Einzelrichter entscheiden werden.

Zudem erhalten die Gefangenen im Jugendstrafvollzug ein Recht auf Anhörung, über das sie belehrt werden müssen. Die Anhörung findet in der Regel in der Vollzugsanstalt selbst und nur ausnahmsweise im Gericht statt, da es den Jugendlichen in der bekannten Umgebung leichter fällt, ihr Anliegen darzustellen und sich der Richter vor Ort einen eigenen Eindruck von den Verhältnissen in der Anstalt verschaffen kann. Das Bundesgesetz eröffnet den Landesgesetzgebern auch die Möglichkeit, ein dem gerichtlichen Verfahren vorgeschaltetes Schlichtungsverfahren einzuführen.

Erstmals in der Geschichte des Jugendgerichtsgesetzes wird zudem das Ziel des Jugendstrafrechts ausdrücklich gesetzlich bestimmt. Danach soll seine Anwendung vor allem dazu dienen, dass sich junge Menschen, die sich wegen einer Straftat zu verantworten haben, künftig gesetzestreu verhalten und nicht erneut straffällig werden. Dabei ist der Erziehungsgedanke das Leitprinzip: An ihm sind die Rechtsfolgen und unter Beachtung des elterlichen Erziehungsrechts auch das Verfahren vorrangig auszurichten.

Die Neuregelungen berücksichtigen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts. Dieses hat in seinem Urteil vom 31. Mai 2006 (Entscheidung) den Gesetzgeber u.a. aufgefordert, Rechtswegregelungen für den Jugendstrafvollzug zu schaffen, die der besonderen Situation Jugendstrafgefangener gerecht werden. Die Gesetzgebungskompetenz für den Strafvollzug obliegt seit der im September 2006 in Kraft getretenen Föderalismusreform den Ländern. Der Bund hat aber weiterhin die Gesetzgebungskompetenz für den gerichtlichen Rechtsschutz.

In dieser Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht zudem festgestellt, dass der Jugendstrafvollzug einer eigenen gesetzlichen Grundlage bedarf und dafür eine Frist bis zum 31.12.2007 gesetzt. Bislang sind lediglich zwei Bundesländer (Bremen und Baden-Württemberg) diesem Auftrag nachgekommen, alle übrigen Bundesländer haben noch kein Gesetz verabschiedet

Das Gesetz ist nicht zustimmungsbedürftig. Es soll zum 01.01.2008 in Kraft treten.

Quelle:
Pressemitteilung des BMJ vom 8. August 2007
Pressemitteilung des BMJ vom 9. November 2007

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