In der Regel werden die Entgelte von sogenannten Mehrwertdiensten vom eigenen Netzbetreiber mit der Telefonrechnung abgerechnet. Das mag praktisch sein, da man nur einmal eine Zahlung leisten muss und nicht ständig separate Rechnungen erhält. Gerät man als Kunde an einen unseriösen Mehrwertdienstanbieter, wird es meist sehr teuer und der Streit mit dem eigenen Netzbetreiber ist vorprogrammiert. Das Amtsgericht München entschied in einem solchen Fall zu Gunsten des Telefonkunden. Macht ein Netzbetreiber die Vergütung für die Nutzung von Mehrwertdienstangeboten Dritter als eigene Forderungen geltend, muss er sich Täuschungshandlungen des Mehrwertdienstanbieters entgegenhalten lassen.
Für den Zeitraum Juli 2004 bis November 2004 wurden dem Beklagten schließlich über 4000 Euro in Rechnung gestellt. Davon erkannte der Beklagte 811 Euro an. Den Rest weigerte er sich zu bezahlen. Er habe lediglich an einem Tag die Dienste des Mehrwertdienstanbieters in Anspruch genommen. Bei seinem ersten Anruf habe man ihm mitgeteilt, dass der Minutenpreis 19 Cent betragen würde. Nachdem er anschließend allerdings mitbekommen habe, dass ihm tatsächlich 2 Euro pro Minute berechnet worden seien, hätte er dort angerufen, um die Rechnung überprüfen zu lassen. Sämtliche Telefonate ab diesem Zeitpunkt hätten ausschließlich dem Zweck gedient, eine Rechnungsstornierung zu erreichen. Ihm sei dabei durchgehend vorgespiegelt worden, kostenlos mit der Technikabteilung und teilweise auch mit Technikern des Netzbetreibers verbunden gewesen zu sein. Alle Telefonate seien als kostenlos dargestellt worden. Er sei zu immer neuen Anrufen aufgefordert worden, um einen „Datendownload“ zu ermöglichen, der Voraussetzung für eine Rechnungsstornierung sei. Der Netzbetreiber trat seine behauptete Forderung an ein Inkassounternehmen ab. Dieses ging zum AG München. Dort wurde die Klage abgewiesen.
Zwar sei es möglich, dass der Netzbetreiber in seinem Vertrag vereinbare, auch die Vergütung für die Leistungen Dritter als eigene Forderungen einzutreiben. Allerdings müsse er sich dann die Handlungen des Dritten auch zurechnen lassen. Hier stand nach durchgeführter Beweisaufnahme fest, dass der Mehrwertdienstanbieter, der im Vorfeld schon über seinen eigentlichen Namen und Firmensitz täuschte, den Telefonkunden betrogen habe. So sei ihm im ersten Telefonat ein falscher Preis vorgespiegelt worden, bei den späteren Telefonaten sei Kostenfreiheit zugesichert gewesen. Man habe ihn mit falschen Angaben zu immer weiteren Telefonaten animiert, über deren Sinn und Ansprechpartner er stetig getäuscht wurde. Das ganze Verhalten habe nur dazu gedient, viele und teure Telefonate zu erhalten. Für ein solches Verhalten könne kein Entgelt verlangt werden.
AG München, Urteil vom 12.06.07, Az: 133 C 27325/06 (rechtskräftig)