AG Frankfurt am Main – Reiseveranstalter muss im Fall eines Unfalls unabhängig von der Verschuldensfrage ein Ersatzwohnmobil bereitstellen


Der Mieter eines Wohnwagens hatte während einer Reise einen Verkehrsunfall. Der Reiseveranstalter stellte kein Ersatzfahrzeug zur Verfügung und wollte erst den Unfallbericht abwarten, um die Schuldfrage zu klären. Das Amtsgericht Frankfurt am Main sprach dem Mieter für die Zeit ohne Fahrzeug Schadenersatz in Höhe von 4.600 EUR zu

Unabhängig von der Frage eines etwaigen Verschuldens des Mieters am Unfall war die beklagte Reiseveranstalterin verpflichtet, aufgrund des geschlossenen Reisevertrages, der die Bereitstellung eines Wohnmobils zum Inhalt hatte, dem Mieter ein funktionsfähiges Wohnmobil am Unfallort zur Verfügung zu stellen.

Die Frage eines etwaigen Ersatzanspruchs des Vermieters aus einer schuldhaften Mitverursachung des Unfallgeschehens begründet allenfalls einen entsprechenden Schadensersatzanspruch gegenüber dem Mieter, der neben und ausserhalb der Pflicht der Beklagten, unverzüglich ein Ersatzfahrzeug zur Verfügung zu stellen, geltend zu machen und abzuwickeln ist.

AG Frankfurt am Main, Urteil vom 14.07.2006, AZ: 30 C 606/05-25

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