AG Bretten –Wer ohne zu blinken überholt und mit einem nachfolgendem Fahrzeug kollidiert, haftet zu 1/3


Überholt ein Fahrzeug an einer Engstelle einen abgestellten Lkw ohne zuvor den Blinker zu setzen, und kommt es daraufhin zu einer Kollision mit einem nachfolgenden Fahrzeug, welches ebenfalls zum Überholen angesetzt hat, haftet der Fahrer des vorausfahrenden Fahrzeugs zu 2/3, der Nachfahrende zu 1/3.

Der Vorausfahrende hatte seine Absicht nach links auszuscheren, um an dem Lkw vorbeizufahren, durch Setzen der Fahrtrichtungsanzeiger nach links nicht angekündigt. Bei genügender Aufmerksamkeit hätte die nachfolgende Ehefrau des Klägers auf den vor ihrem Ausschervorgang bereits auf der Gegenfahrbahn befindlichen gegnerischen Wagen durch sofortigen Abbruch ihres Vorhabens reagieren können. Dem entgegen bemerkte sie das Fahrzeug erst zum Kollisionszeitpunkt. Bei der nach § 17 StVG durchzuführenden Abwägung der jeweiligen Verursachungsanteile ist unter Berücksichtigung dieser Umstände eine Haftungsverteilung von 2/3 (Nachfahrender) zu 1/3 (Vorausfahrender) gerechtfertigt.

AG Bretten, Urteil vom 08.12.2006, AZ: 1 C 379/06 (in SP 2007 350)

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