OLG Naumburg- unerheblicher Kraftstoffmehrverbrauch berechtigt nicht zum Rücktritt


Ein verständiger Gebrauchtwagenkäufer kann grundsätzlich nicht erwarten, dass der Wagen den vom Hersteller in der Werbung genannten Kraftstoffverbrauch aufweist, da sich diese Angaben stets auf ein Neufahrzeug beziehen und der tatsächliche Verbrauch nach Inbetriebnahme durch verschiedene Umstände wie zum Beispiel die Pflege des Fahrzeugs, das Einfahrverhalten und die Ausrüstung mit gewichtserhöhenden Sonderausstattungen beeinflusst wird.

Ein Rücktritt vom Gebrauchtwagenkauf ist ausgeschlossen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist. Eine solche Unerheblichkeit liegt vor, wenn der Mehrverbrauch um weniger als 10% von den Herstellerangaben abweicht. Dies gilt auch nach Änderung des Messverfahrens nach Einführung der Richtlinie 93/116/EG.

OLG Naumburg, Urteil vom 28.02.2007, Az: 5 U 99/06 (in DAR,2007 522)

Quelle: ADAJUR-Newsletter vom 11.09.07; Dok.Nr. 74823

Das OLG Karlsruhe entschied hingegen mit Urteil vom 28.06.2007, AktZ.: 9 U 239/06, dass ein Rücktritt vom Kaufvertrag, wobei es sich dort um ein Neufahrzeug handelte, möglich sei, wenn das Fahrzeug nicht dem technisch aktuellen Stand entspricht.

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