LG Köln – Nichtbeachtung der Bedienungsanleitung einer Autowaschanlage kann teuer werden


Wenn ein Auto die Waschanlage nicht nur sauber, sondern auch beschädigt verlässt, ist der Streit bereits vorprogrammiert. Wer sich die Bedienungsanleitung der Waschanlage vorher nicht durchgelesen hat, muss diese Nachlässigkeit unter Umständen teuer bezahlen. In einem vom Landgericht Köln zu entscheidenden Fall, hatte eine Autofahrerin die Waschanlage einer Tankstelle benutzt. Während des Waschgangs war der Heckspoiler des Fahrzeuges beschädigt worden. Der Betreiber der Waschanlage weigerte sich, die Reparaturkosten zu zahlen.
Die 9. Zivilkammer des Landgericht Köln sprach der Klägerin grundsätzlich einen Anspruch auf Schadenersatz zu, da der Waschanlagenbetreiber nicht alle notwendigen Vorkehrungen getroffen habe, um Schäden von dem in die Waschanlage fahrenden Fahrzeug der Klägerin abzuwenden. Der Kammer war aus einem anderen Verfahren bekannt, dass es der Waschanlagenbetreiber mit derartigen Vorkehrungen nicht so genau nahm (LG Köln, Urteil vom 04.05.2005, Az. 9 S 437/04). Hier wie dort hatte der Waschanlagenbetreiber einen Hinweis darauf unterlassen, dass auch bei einem serienmäßig angebrachten, fest installierten Heckspoiler, wie ihn auch das Fahrzeug der Klägerin aufwies, ein Beschädigungsrisiko bestehe.

Die Klägerin treffe jedoch ein Mitverschulden am Schadenseintritt, welches die Kammer im Rahmen des § 254 Abs. 1 BGB mit 50 % bewertete. Die Klägerin habe ihrerseits gegen die Bedienungsanleitung des Waschanlagenbetreibers verstoßen, indem sie entgegen der Bedienungshinweise in die Waschanlage eingefahren ist, ohne vorher den Dachgepäckträger abzubauen. Das dadurch gesetzte Risiko, könne nach den Feststellungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen dazu beigetragen haben, dass die Steuerung der Waschanlage negativ beeinflusst wurde. Da der Sachverständige es aber aufgrund der gemessenen Entfernung zwischen Heckspoiler und Dachträger für unwahrscheinlich hielt, dass eine dadurch veranlasste Fehlsteuerung Auswirkungen bis zum Heckspoiler des Fahrzeuges habe, führte eine Abwägung der beiderseitigen Verschuldensbeiträge nach billigem Ermessen nicht zur Annahme eines überwiegenden Verschuldens der Klägerin, sondern zur Schadensteilung.

LG Köln, Urteil vom 17.08.2005, Az: 9 S 63/05
Vorinstanz: AG Wermelskirchen, Urteil vom 16.02.2005, Az: 2a C 236/03

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