AG München – Verkehrssicherungspflichten bei Fahrradvermietung


Das Amtsgericht München hatte sich mit einem umgestürzten Fahrrad zu beschäftigen. Die spätere Klägerin stellte ihren Pkw in München ab. Zu diesem Zeitpunkt stand eines der von der späteren Beklagten vermieteten Fahrräder auf dem Gehsteig. Als die Klägerin zu ihrem Fahrzeug zurückkehrte, stellte sie fest, dass das Fahrrad umgefallen war und ihren Pkw beschädigt hatte.

Die Reparaturkosten betrugen 1000 Euro. Es wurde versucht, den Verursacher zu finden. Dies blieb allerdings erfolglos. Deshalb verlangte die Klägerin die Kosten von der Beklagten. Schließlich habe diese ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt.

Die Beklagte weigerte sich zu zahlen. Schließlich habe sie in ihren Nutzungsbedingungen genau geregelt, wie die Mietfahrräder zu parken und abzustellen seien. Mehr müsse sie nicht tun.

Das AG München wies die Klage ab.

Die Beklagte habe durch die entsprechenden Regelungen in den Mietvereinbarungen hinreichend Sorge dafür getragen, dass die von ihr zur Verfügung gestellten Fahrräder jeweils nach Beendigung des Mietverhältnisses verkehrssicher zurückgelassen werden. § 6 der Nutzungsbedingungen verpflichte den Kunden, bei jedem Abstellen und Parken darauf zu achten, dass durch das Fahrrad andere Verkehrsteilnehmer nicht behindert werden, in jedem Fall den Ständer des Fahrrads zu verwenden, das Anlehnen an Fahrzeugen, Verkehrsschildern oder anderen Gegenständen aus Gründen der Verkehrssicherheit zu unterlassen und das Fahrrad, sofern dies ohne Behinderung der anderen Verkehrsteilnehmer möglich sei, an einem festen Gegenstand anzuschließen. Eine darüber hinausgehende Verkehrsicherungspflicht, insbesondere eine Überwachungspflicht bestehe nicht. Eine solche würde dazu führen, dass ein Fahrradverleih unmöglich würde. Angesichts der Tatsache, dass von einem Fahrrad ein geringes Gefahrenpotential ausgehe, das ein Fahrrad grundsätzlich nur durch menschliche Einwirkung bewegt werden kann und man deshalb im Regelfall auch noch den unmittelbaren Schadensverursacher zur Verantwortung ziehen könne, sei eine Ausweitung der Verkehrssicherungspflicht – auch unter dem Gesichtspunkt, dass die Beklagte die Fahrräder gewerblich vermiete – nicht veranlasst.

AG München, Urteil vom 09.03.2007, AZ: 121 C 34830/06 (rechtskräftig)

Quelle: Pressemitteilung des AG München vom 01.10.2007

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