Halterhaftung für Halt- und Parkverstöße


(c) siepmann H / Pixelio

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Wer sein Fahrzeug in einem Halte- oder Parkverbot abstellt, riskiert ein „Knöllchen“. Wo das Halten und Parken verboten ist, regelt § 12 Straßenverkehrsordnung (StVO). Nach dieser umfangreichen Vorschrift ist das Halten auch ohne gesonderte Beschilderung z.B. unzulässig, an engen und unübersichtlichen Straßenstellen, im Bereich von scharfen Kurven, auf Fußgängerüberwegen sowie bis zu 5 m davor und auf Bahnübergängen. Parken ohne gesonderte Beschilderung ist z.B. unzulässig, vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen, bis zu je 5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten, vor Grundstücksein- und ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber, bis zu je 15 m vor und hinter Haltestellenschildern und (sehr häufig übersehen) vor Bordsteinabsenkungen.

Parken und Halten

Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, der parkt (§ 12 Abs. 2 StVO). Der Begriff des Haltens wird in § 12 StVO nicht definiert. Nach der Verwaltungsvorschrift zur StVO ist Halten jede gewollte Fahrtunterbrechung, die nicht durch die Verkehrslage oder eine verkehrspolizeiliche Anordnung veranlasst worden ist.

Verstöße und ihre Ahndung

Nach den Nr. 51 ff. der Anlage zur Bußgeldkatalogverordnung (BKatV) werden Halt- und Parkverstöße als Ordnungswidrigkeit nach § 12 StVO mit Verwarngeldern regelmäßig ab 10,00 Euro geahndet. Bei Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer, können die Regelsätze entsprechend der Tabelle 4 der BKatV nach oben erhöht werden. Ein Verwarngeldverfahren wird bis zu einem Betrag von 35,00 Euro durchgeführt, alles was darüber liegt, zieht ein Bußgeldverfahren nach sich.

Halterhaftung bei Parkverstößen

Grundsätzlich kann auch bei Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr nur derjenige von der Bußgeldstelle in Anspruch genommen werden, der den vorgeworfenen Verstoß tatsächlich begangen hat. Während der Bußgeldstelle bei Verstößen im fließenden Verkehr umfangreiche Möglichkeiten zur Ermittlung des Fahrzeugführers zur Verfügung stehen (Blitzerfotos, Videoaufzeichnung etc.), gestaltet sich dies bei Park- oder Halteverstößen schwierig. Zumeist wird nur das Fahrzeug festgestellt und das Kennzeichen notiert. Derjenige, der das Fahrzeug abgestellt hat, wird in der Regel nicht angetroffen, so dass keine Personalien aufgenommen werden können.

Daher wird der Halter des Fahrzeuges, der über das Kennzeichen problemlos ermittelt werden kann, angeschrieben und ihm wird die Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens mitgeteilt. In der Regel erhält der Halter einen Anhörungsbogen verbunden mit einem Verwarngeldangebot und dem Hinweis, dass ihm die Kosten des Verfahrens auferlegt werden können, wenn der tatsächliche Fahrer nicht ermittelt werden kann. Der Halter kann den Betrag entweder zahlen, oder – wenn er das Fahrzeug nicht selbst abgestellt hat – innerhalb der dreimonatigen Verfolgungsverjährung den tatsächlichen Fahrer benennen, dann erhält dieser das Verwarngeldangebot und die Angelegenheit ist für den Halter erledigt.

Wenn der Halter den Vorwurf allerdings bestreitet und keinen Fahrer benennt bzw. gar nichts veranlasst und auch den Anhörungsbogen nicht zurücksendet, ist es der Bußgeldstelle dann nicht möglich, den verantwortlichen Fahrzeugführer festzustellen. Ein Rückschluss, dass der Halter auch der Fahrzeugführer gewesen ist, wäre unzulässig. Bei einer solchen Konstellation ist das gegen den Fahrzeughalter eingeleitete Ordnungswidrigkeitenverfahren einzustellen.

Wegen der großen Anzahl von einzustellenden Park- und Halteverstößen und der erheblichen Bearbeitungskosten, wurde für Verstöße im ruhenden Verkehr (und nur dort) mit dem § 25a StVG eine Halterhaftung eingeführt (Gesetz zur Änderung des OWiG, des StVG und anderer Gesetze vom 07.07.1986, BGBl I, 977).

§ 25a StVG – Kostentragungspflicht des Halters eines Kraftfahrzeugs

(1) Kann in einem Bußgeldverfahren wegen eines Halt- oder Parkverstoßes der Führer des Kraftfahrzeugs, der den Verstoß begangen hat, nicht vor Eintritt der Verfolgungsverjährung ermittelt werden oder würde seine Ermittlung einen unangemessenen Aufwand erfordern, so werden dem Halter des Kraftfahrzeugs (…) die Kosten des Verfahrens auferlegt; (…). Von einer Entscheidung nach Satz 1 wird abgesehen, wenn es unbillig wäre, den Halter des Kraftfahrzeugs (…) mit den Kosten zu belasten.

(2) Die Kostenentscheidung ergeht mit der Entscheidung, die das Verfahren abschließt; vor der Entscheidung ist derjenige zu hören, dem die Kosten auferlegt werden sollen.

(3) Gegen die Kostenentscheidung (…) kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung gerichtliche Entscheidung beantragt werden. (…) Die Kostenentscheidung des Gerichts ist nicht anfechtbar.

Der Halter hat nach dieser Vorschrift die Kosten des Verwaltungsverfahrens (Gebühren und Auslagen) zu tragen, die in der Regel rund 20,00 EUR betragen. Unter Umständen kann daher die Kostenentscheidung nach § 25a StVG günstiger sein, als das zuvor angebotene Verwarngeld.

Als Rechtsmittel gegen einen Kostenbescheid ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung möglich. Über diesen Antrag entscheidet das zuständige Amtsgericht. Ein solcher Antrag hat nur dann Erfolgsaussichten, wenn es der Bußgeldbehörde auf Grund von Angaben, z.B. im zurückgesandten Anhörungsbogen , ohne großen Aufwand möglich gewesen wäre, noch während der dreimonatigen Verjährungsfrist zu ermitteln, wer verantwortlicher Fahrzeugführer zum Vorfallszeitpunkt war.

Jeder sollte sich hier die Frage stellen, ob sich der zeitliche und finanzielle Aufwand lohnt und es nicht sinnvoller erscheint, entweder die Verwarnung zu akzeptieren und das Verwarnungsgeld zu überweisen oder aber den Kostentragungsbescheid zu zahlen. Dafür spricht auch, dass Verwarnungsgelder grundsätzlich nicht mit Punkten bewertet oder in das Verkehrszentralregister eingetragen werden.

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 01.06.1989 – 2 BvR 239/88 (BVerfGE 80, 109; NZV 1989, 398 f.; NJW 1989, 2679) entschieden, dass die Kostenauferlegung nach § 25 a StVG in Fällen von Verstößen im ruhenden Verkehr zur Entlastung der Staats- und Länderkassen verfassungsmäßig ist.

Park- und Halteverstöße und Rechtsschutzversicherung

Bei den meisten Rechtsschutzversicherungen sind Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen eines Halt- oder Parkverstoßes vom Versicherungsschutz ausgenommen. Die Rechtsschutzversicherung ist also nicht eintrittspflichtig. Dieser Ausschluss erstreckt sich u.U. auch auf die entsprechenden Verwaltungsverfahren, so z.B. bei Abschleppkosten. Wer sich in Verfahren wegen eines Park- oder Halteverstoß anwaltlich vertreten lassen will, muss dann die entstehenden Gebühren und die Verfahrenskosten selbst bezahlen. Dies wird in den allermeisten Fällen nicht wirtschaftlich sein.

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