Brandenburgisches OLG – Kein Mangel eines Cabriolet bei Wassereintritt infolge Vorreinigung mit Hochdruckreiniger


Die Klägerin begehrte von der Beklagten die Rückabwicklung eines Kaufvertrages über einen Citroen Cabriolet. Bei dem Fahrzeug sei es bei dem vor der Waschstraßeneinfahrt üblichen Abkärchern mit einem Hochdruckreiniger zu Wassereintritt in erheblichem Ausmaß gekommen, in der Waschanlage seien dann vereinzelt Tropfen die Innenscheiben entlang gelaufen. Das Landgericht Frankfurt (Oder) hatte sachverständig beraten, der Klage stattgegeben, da das Fahrzeug mangelbehaftet und der Vertrag daher rückabzuwickeln sei.
Mit der dagegen eingelegten Berufung hatte die Beklagte dann aber beim Brandenburgischen Oberlandesgericht Erfolg. Das Oberlandesgericht gab der Klägerin Tipps für richtiges Abkärchern und wies die Klage aus folgenden Gründen ab.

Die Tatsache, dass es beim Abkärchern des Fahrzeuges zu Wassereintritt komme, wenn der Wasserstrahl waagerecht auf die Kante des Verdecks gehalten wird, stelle nach Auffassung des Oberlandesgericht keinen Mangel dar. Das von der Klägerin erworbene Fahrzeug sei für die gewöhnliche Verwendung geeignet und weise eine Beschaffenheit auf, die eine Reinigung in einer Waschanlage in der üblichen Art und Weise zulasse. Aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen zeigte sich das Gericht davon überzeugt, dass es durchaus möglich sei, das Fahrzeug mit einem Kärcher vorzureinigen, ohne dass Wasser in das Fahrzeuginnere eindringe.

Die festzustellende Einschränkung beziehe sich nicht auf das Ob, sondern auf das Wie des Abkärcherns. Die Klägerin sei lediglich gehalten, dafür Sorge zu tragen, dass der fächerförmige Wasserstrahl des Reinigungsgerätes nicht waagerecht auf die Kante des Verdecks gehalten werde. Dies stelle jedoch keinen Mangel dar, denn eine ausreichende Vorreinigung des Fahrzeuges sei auch möglich, wenn der Strahl senkrecht gehalten und von der Wagenmitte nach außen geführt werde. Der Klägerin werde nicht mehr abverlangt, als dass sie sich auf die Besonderheiten des von ihr gewählten Fahrzeuges einstelle. Dies obliege jedoch jedem Autokäufer, insbesondere wenn er sich ein besonderes Fahrzeug mit variablen Aufbaumöglichkeiten aussucht. Denn der Käufer müsse bestimmte Konzessionen machen, wenn er sich für ein vom Standard abweichendes Fahrzeug entscheidet (Reinking/Eggert, Der Autokauf, 9.Aufl., Rn. 244). Der Umstand, dass beim Durchfahren der Waschstraße vereinzelt Wassertropfen an den Innenscheiben entlang laufen, stelle zwar einen Mangel dar, dieser sei jedoch nicht erheblich und berechtige für sich genommen die Klägerin nicht zum Vertragsrücktritt.

Eine Revision wurde nicht zugelassen.

Brandenburgisches OLG, Urteil vom 21.02.2007, Az: 4 U 121/06
Vorinstanz: LG Frankfurt (Oder), Urteil vom 07.07.200, Az: 13 O 572/04

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