Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte darüber zu entscheiden, ob ein gebrauchtes Kraftfahrzeug, das bei einem früheren Unfall einen zwischenzeitlich reparierten Schaden erlitten hat, der über einen „Bagatellschaden“ hinausgeht, deswegen mangelhaft ist, weil es von der üblichen Beschaffenheit gleichartiger Sachen abweicht (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB).
O Zahl, Art und Umfang von Unfallschäden laut Vorbesitzer:
O Dem Verkäufer sind auf andere Weise Unfallschäden bekannt O ja O nein
Einen Monat nach dem Kauf erklärte die Klägerin die Anfechtung des Kaufvertrages, da das Fahrzeug an der linken Tür und am linken hinteren Seitenteil einen Karosserieschaden erlitten habe, der ihr von der Beklagten auf zweimalige Nachfrage nicht offenbart worden sei. Die Beklagte bot Nachbesserung einer etwa nicht fachgerechten Reparatur des Schadens an. Dies lehnte die Klägerin ab und erklärte den Rücktritt vom Kaufvertrag.
Mit ihrer Klage verlangte die Klägerin im Wesentlichen Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Fahrzeugs. Das Landgericht Berlin wies die Klage ab. Auf die Sprungrevision der Klägerin hat der Bundesgerichtshof das angefochtene Urteil aufgehoben und die Beklagte zur Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgewähr des Fahrzeugs verurteilt. Im Übrigen hat er die Sache an das Landgericht zurückverwiesen.
Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs ist der verkaufte Gebrauchtwagen zwar nicht deshalb mangelhaft, weil das Fahrzeug nicht einer vertraglich vereinbarten Beschaffenheit entspräche (§ 434 Abs. 1 Satz 1 BGB). Da die Unfallschäden betreffenden Rubriken des Formulars keine Eintragungen der Parteien enthalten, fehlt es an einer positiven Beschaffenheitsvereinbarung der Parteien, dass das Fahrzeug unfallfrei ist. Auch eine negative Beschaffenheitsvereinbarung der Parteien, dass das Fahrzeug möglicherweise nicht unfallfrei ist, weil es dem Verkäufer unbekannte Unfallschäden hat, kommt mangels Eintragung im Formular nicht in Betracht.
Das Landgericht wird nunmehr noch zu prüfen haben, ob die von der Klägerin geltend gemachten weiteren Ansprüche u. a. auf Schadensersatz und Aufwendungsersatz begründet sind.
BGH, Urteil vom 10. Oktober 2007, Az: VIII ZR 330/06
Vorinstanz: LG Berlin – Urteil vom 6. Oktober 2006 – 4 O 722/05
Quelle: Pressemitteilung Nr. 143/2007 des BGH vom 10.10.2007