Der Bundesgerichtshof hat in einem Fall, der in Niedersachsen Aufsehen erregt, die Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung gegen einen sechzigjährigen Verurteilten aufgehoben. Der seit über 40 Jahren massiv und einschlägig vorbestrafte Mann war 1993 vom Landgericht Hannover wegen einer Serie von Raub- und Sexualdelikten, die er unmittelbar im Anschluss an eine vorangegangene Haftentlassung begangen hatte, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 14 Jahren verurteilt worden.
Allerdings besteht – während nach dem früheren Recht die Sicherungsverwahrung nur zeitgleich mit der Verurteilung eines gefährlichen Hangtäters angeordnet werden konnte – seit 2004 die gesetzliche Möglichkeit (§ 66b StGB), gegen Personen, die wegen erheblicher Delikte zu Freiheitsstrafe verurteilt worden sind, nachträglich die Sicherungsverwahrung anzuordnen, wenn sich nach der Verurteilung herausstellt, dass sie besonders gefährlich sind und deswegen ihre Entlassung nach vollständiger Verbüßung der Freiheitsstrafe nicht verantwortet werden kann. Zwingende gesetzliche Voraussetzung ist aber, dass sich die Gefährlichkeit des Verurteilten aus Tatsachen ergibt, die nach seiner Verurteilung entstanden oder erkennbar geworden sind. Auf Tatsachen, die schon bei der ursprünglichen Verurteilung bekannt oder bei pflichtgemäßer Untersuchung des Falles erkennbar waren, kann die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung nach dem Gesetz nicht gestützt werden.
Die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung dient nach dem Gesetz, das damit verfassungsrechtlichen Vorgaben Rechnung trägt, nicht der Korrektur von Fehlern der Justiz und kann daher in Fällen wie diesem nicht erfolgen.
BGH, Beschluss vom 19. Oktober 2007 – 3 StR 378/07
Vorinstanz: Landgericht Hannover – Urteil vom 18. Mai 2007 – 58 a 5/06
Quelle: Mitteilung der Pressestelle Nr. 148/2007 vom 19.10.2007