Der spätere Kläger kaufte im Mai 2006 in einem Heimwerkermarkt eine Autobatterie. Auf der Oberseite der Hülle befanden sich sechs Warnzeichen in Form von Piktogrammen. Eines der Piktogramme hatte die Bedeutung „Verätzungsgefahr“. Darüber hinaus wurde darauf hingewiesen, dass die Gebrauchsanweisung zu lesen sei.
Auf einer der Seitenflächen der Batterie ist eine Gebrauchsanweisung mit zwei dünnen seitlichen Klebestreifen befestigt, die zum Lesen teilweise von der Batterie entfernt werden muss. In dieser Gebrauchsanweisung ist ausgeführt, dass Batteriesäure stark ätzend ist und deshalb die Batterie nicht gekippt werden darf, da aus den Entgasungsöffnungen Säure austreten kann. Weiter ist in der Gebrauchsanweisung unter dem Stichwort „Lagerung und Transport“ darauf hingewiesen, dass die Batterie aufrecht und kippsicher zu lagern und zu transportieren sei, damit keine Säure austrete.
Der Kläger transportierte nun – ohne die Gebrauchsanweisung zu lesen- die gekaufte Batterie mit einem geliehenen Chevrolet Transporter nach Hause, indem er sie stehend im Fußraum hinter dem Fahrersitz unterbrachte. Als er sie am Ende der Fahrt aus dem Auto nehmen wollte, war sie umgefallen. Durch die seitlichen Öffnungen war die Säure ausgelaufen und hatte im Fußbodenteppich ein Loch von 5 cm verursacht. Dadurch entstanden Kosten von 1.800 Euro. Außerdem verätzte sich der Kläger an den Händen.
Er wollte nun von dem Heimwerkermarkt den Ersatz des Schadens und Schmerzensgeld von 200 Euro. Schließlich sei er nicht genügend über die Gefährlichkeit der Batterie aufgeklärt worden. Die Hinweise auf der Verpackung würden dafür nicht genügen. Außerdem habe er vor dem Heimtransport die Gebrauchsanweisung noch nicht lesen müssen. Der Heimwerkermarkt weigerte sich zu zahlen. Schließlich könne man erwarten, dass der Kunde die Gebrauchsanweisung lese.
Die zuständige Richterin beim AG München wies die Klage ab:
Die Autobatterie sei ausreichend verpackt gewesen, da die Öffnungen notwendig waren, um den Überdruck zu vermeiden. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht sei nicht gegeben. Schließlich befinde sich auf der Batterie der Hinweis, dass es sich um ein säurehaltiges Produkt handele. Weiter würde auf die an der Batterie angebrachte Gebrauchsanweisung hingewiesen. Diese könne problemlos entfernt und gelesen werden. In der Gebrauchsanweisung würde nochmals auf die Verätzungsgefahr hingewiesen und Hinweise zum Transport und zur Lagerung gegeben. Weiteres sei nicht veranlasst. Wenn der Kunde die Gebrauchsanweisung dann nicht lese, könne er spätere Schäden auch nicht ersetzt verlangen. Selbstverständlich müsse man die Gebrauchsanweisung auch bereits vor dem Heimtransport lesen, wenn bereits auf die Gefährlichkeit der Säure hingewiesen wurde.
Urteil des AG München vom 02.03.07, AZ 121 C 26450/06, rechtskräftig
Quelle: Pressemitteilung vom 03.09.2007