Im Dezember 2004 bestellte die spätere Beklagte beim Kläger, einem Ticketcenter, telefonisch vier Eintrittskarten für eine Veranstaltung zum Preis von 626 Euro und bestätigte diese Bestellung durch Email. Zwei Wochen später wollte sie die Karten nicht mehr. Der Kläger verlangte den Kaufpreis. Die Beklagte weigerte sich zu zahlen. Sie habe die Karten telefonisch und per Email bestellt. Damit handele es sich um einen Fernabsatzvertrag, der -ähnlich wie Haustürgeschäfte – ein Rücktrittsrecht einräume. Dieses habe sie wahrgenommen. Ein teurer Irrrtum, wie ihr das AG München mit Urteil vom 02.12.2005, Az: 182 C 26144/05, bescheinigte.
Das Urteil ist rechtskräftig. Das Landgericht München I wies die Berufung zurück. Auch die eingelegte Revision beim Bundesgerichtshof war erfolglos.
Urteil des AG München vom 2.12.2005, Az: 182 C 26144/05
Die §§ 312 b und folgende Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) enthalten Vorschriften über die sogenannten Fernabsatzverträge. Dies sind Verträge die zwischen einem Unternehmen und einem Verbraucher unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln, d.h. z.B. Telefon, Email, Telekopien, Briefe, Kataloge, Rundfunk, Tele- und Mediendienste zustande gekommen sind. Bei diesen Vertragsabschlüssen wird der Verbraucher als besonders schutzbedürftig angesehen, da der Vertragspartner und das Produkt, das er verkauft, „unsichtbar“ ist, d.h. dem Käufer nicht körperlich gegenüber steht. Daher räumt das BGB dem Verbraucher unter anderem auch ein Widerrufsrecht ein. Dieses gilt allerdings nicht für alle Verträge dieser Art. Eine Ausnahme ist unter anderem die Dienstleistung im Freizeitbereich, also auch der Kartenverkauf, § 312 b III Ziffer 6 BGB. Da hier der Erfüllungszeitpunkt, das Datum der Veranstaltung, genau festgelegt ist, würde die Einräumung eines Widerrufsrechts, dass eventuell dann kurz vor der Veranstaltung erfolgte, den Ticketverkäufer unverhältnismäßig belasten.