Bei einer Internethandelsplattform wurde ein Teeservice zum Verkauf angeboten. Das Service war in der Rubrik „Kunst und Antiquitäten: Silber: 800 bis 925“ eingestellt und mit den Worten „Echt Silbernes Teeservice!! Neu!! TOP QUALITÄT“ beschrieben. Der Höchstbietende erwarb das Service zu einem Preis von 30,50 Euro. Wie sich herausstellte, war das Service gar nicht aus Silber, der Käufer verlangte daher Lieferung eines echten Silberservice, hilfsweise Schadensersatz in Höhe von 450,00 Euro, was der Differenz des bereits gezahlten Kaufpreises zum Marktwert eines echten Silberservice entspreche. Das Angebot der Verkäuferin, das Service gegen Rückzahlung des Kaufpreises und der Versandkosten zurückzunehmen, nahm der Käufer nicht an und klagte, als diese weder nachlieferte, noch zahlte.
Das Landgericht Frankfurt am Main gab dem Käufer in der Berufungsinstanz Recht. Falschangaben eines Verkäufers im Rahmen einer Online-Versteigerung lösen nicht nur einen Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages, sondern auch einen Anspruch auf Schadensersatz aus.
Aus den Gründen:
„…Das von der Beklagten gelieferte Service bestand nicht aus echtem Silber, weshalb es mit einem Sachmangel behaftet ist, weil es nicht die vereinbarte Beschaffenheit hatte (§ 434 Abs. 1 Satz 1 BGB). ….Zur vereinbarten Beschaffenheit gehörte aber, dass das Service aus echtem Silber ist. Die Beklagte hat das Teeservice sowohl in der Überschrift des Angebots mit „Echt Silbernes Teeservice“ angepriesen, als auch in der Artikelbeschreibung als „echt silbernes Teeservice“ bezeichnet. In der Folge durfte der Kläger berechtigterweise annehmen, dass das Teeservice diese Eigenschaft aufweist und im Hinblick darauf sein Gebot abgeben….
Die Einwände, die die Beklagte gegen eine entsprechende Beschaffenheitsvereinbarung anführt, greifen nicht durch. Soweit sie meint, sie habe das Teeservice aus ihrer Laiensphäre als echt silbern angesehen und das Angebot deshalb fahrlässig so – formuliert, ändert dies nichts an der Beschaffenheitsvereinbarung, wobei es auf ein Verschulden insofern nicht ankommt. Die Beklagte hat den in x. eingestellten Artikel in einer bestimmten Weise beschrieben und muss sich daran festhalten lassen. Dass die Artikelbeschreibungen wahrheitsgemäß zu sein haben und die Angebote richtig und vollständig beschrieben werden müssen, ergibt sich auch aus § 8 Nr. 4 der allgemeinen Grundsätze von x., die die Beklagte vor Beginn der Auktion kannte bzw. kennen musste.
Die Beklagte konnte in der Folge auch nicht davon ausgehen, ihre Angaben seien letztlich unverbindlich. Hinzu kommt, dass die Beklagte das Teeservice nicht nur als echt silbern beschrieben hat, sondern es auch in der Kategorie „Kunst & Antiquitäten: Silber: Silber, 800er-925er:Kaffee-& Teegeschirr“ eingestellt hat und damit letztlich beabsichtigte, dass das Teeservice von potentiellen Bietern, die in dieser Kategorie gezielt suchen, für echt silbern gehalten wird. Der niedrige Startpreis von € 5,00 ändert nichts an dieser Einordnung. Vielmehr ist es bei x. durchaus üblich, dass hochwertige Gegenstände mit niedrigem Startpreis eingestellt werden. Aus einem niedrigen Startpreis lässt sich jedenfalls kein Rückschluß auf den Wert der Sache ziehen.
Ist das Teeservice damit nicht aus Silber, hat die Beklagte durch die Lieferung eines nichtsilbernen Services ihre Leistungspflicht aus dem Kaufvertrag verletzt. Die Voraussetzungen für einen Schadensersatz dem Grunde nach liegen vor (§§ 433 Abs. 1, 434, 437 Nr. 3, 281 BGB). Insbesondere wird – entgegen der Auffassung der Beklagten – der Schadensersatz durch den erklärten Rücktritt nicht ausgeschlossen und der Kläger hat – jedenfalls mit Schreiben vom 29. November 2004 (Bl. 18 d.A.) – Nacherfüllung im Sinne der §§ 439 und 281 BGB verlangt. Dies hat die Beklagte verweigert.
Der zu ersetzende Schaden ist auf das positive Interesse gerichtet. Der Anspruch soll den durch die Nichterfüllung entstandenen Schaden ausgleichen, d.h. der Kläger ist so zu stellen, wie er stehen würde, wenn der Schuldner den Vertrag ordnungsgemäß erfüllt hätte. …Konkreter Schaden ist dabei auch die ausbleibende Vermögensmehrung. Es kommt deshalb auf den Wert der Sache zum Zeitpunkt der Internetauktion an. Auf dieser Grundlage kann der nicht belieferte Käufer als Schaden die Differenz zwischen Vertragspreis und Marktwert verlangen, er kann auch konkret darlegen, dass ein geplanter Weiterverkauf nicht durchgeführt werden konnte. Hier hat der Sachverständige dargelegt, dass der Marktwert eines entsprechenden echten Services jedenfalls dem mit der Klage geltend gemachten Betrag entspricht.“
LG Frankfurt a.M., Urteil vom 31.01.2007, Az: 2-16 S 3/06, rechtskräftig
Quelle: Pressemitteilung Nummer 3/07 vom 04.04.2007 (pdf)