Bundesjustizministerin Zypries stellt die geplanten „Terroristenparagraphen“ vor


(c) H. Hoppe / Pixelio

H. Hoppe/Pixelio

Bundesjustizministerin Brigitte Zypries hat die geplanten Straftatbestände vorgestellt, mit denen künftig Vorbereitungshandlungen im Vorfeld von terroristischen Gewalttaten und die Anleitung zu solchen Taten unter Strafe gestellt werden sollen. Grund für die Notwendigkeit neuer Straftatbestände seien die veränderten Strukturen des Terrorismus. Nach Abstimmung innerhalb der Bundesregierung wird der Referentenentwurf an Länder und Verbände zur Stellungnahme übersandt, mit dem Ziel, schnellstmöglich einen Regierungsentwurf durch das Bundeskabinett beschließen zu lassen.

Die bisherigen Straftatbestände der Bildung einer krimininellen bzw. terroristischen Vereinigung (§§ 129 a und b StGB) knüpfen die Strafbarkeit an die Gefährlichkeit, die von einer Gruppe ausgeht, die aus mindestens drei Mitgliedern besteht. Anders als bei bisherigen Terroristengruppen, handele es sich bei islamistischen Tätern oftmals um Täter, die ohne feste Einbindung in eine hierarchisch aufgebaute Gruppe agieren, so dass die §§ 129a und b StGB auf sie nicht angewendet werden können. Die von solchen Tätern ausgehende Gefahr sei aber dennoch erheblich und deshalb strafwürdig. Die Strafbarkeitslücke soll mit den Straftatbeständen der Vorbereitung einer bzw. Anleitung zu einer Gewalttat geschlossen werden. Dabei halte man sich streng an den rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgrundsatz.

I. § 89a StGB (neu) – Vorbereitung einer Gewalttat

Diese Strafvorschrift soll die Vorbereitung einer Gewalttat mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu 10 Jahren unter Strafe stellen. Mit dem Tatbestand sollen erfasst werden, die Vorbereitung von Straftaten aus dem terroristischen Kernbereich, wenn diese Taten bestimmt und geeignet sind, den Bestand und die Sicherheit eines Staates oder die Verfassungsgrundsätze der Bundesrepublik Deutschland zu beinträchtigen sowie Täter, die solche Taten vorbereiten, aber mangels Bestehen oder Nachweisbarkeit einer terroristischen Vereinigung derzeit nicht nach §§ 129 a oder § 129 b StGB bestraft werden können. Damit sollen auch Einzeltäter erfasst werden, deren Handlungen noch nicht unter den Tatbestand der Verbrechensverabredung des geltenden § 30 Abs. 2 StGB fallen.

Vorbereitungshandlungen sind grundsätzlich nur ausnahmsweise strafbar, aus Verfassungsgründen muss exakt umschrieben werden, welche Vorbereitungshandlungen im Einzelnen strafbar sind. Abschließend soll die Vorschrift daher folgende strafbare Vorbereitungshandlungen enthalten:

  1. die Ausbildung und das Sich-Ausbilden-Lassen, um eine terroristische Gewalttat zu begehen
  2. die Herstellung, das Sich-Verschaffen, Überlassen oder Verwahren von Waffen, bestimmten Stoffen oder besonderen zur Ausführung der vorbereiteten Tat erforderlichen Vorrichtungen sowie
  3. das Sich-Verschaffen oder Verwahren von erforderlichen wesentlichen Gegenständen oder „Grundstoffen“, um diese Waffen, Stoffe oder Vorrichtungen herzustellen
  4. die Finanzierung eines terroristischen Anschlags

II. § 91 StGB (neu) – Anleitung zu einer Gewalttat

Die Vorschriften über das Anleiten zu staatsschutzrelevanten Gewalttaten sollen die bestehenden allgemeinen Strafvorschriften ergänzen. Vor allem das Verbreiten oder das Anpreisen von terroristischen „Anleitungen“ – beispielsweise im Internet – soll erfasst und mit bis zu drei Jahren Haft bestraft werden. Solche Anleitungen seien von den bereits geltenden Strafvorschriften, die das Anleiten zu Straftaten ahnden (§§ 111, 130a StGB , sowie im Sprengstoff- und Waffenrecht), nicht hinreichend erfasst.

Entscheidende Neuerung des Straftatbestandes sei, dass eine solche Anleitung vom Täter nicht mehr dazu „bestimmt“ sein müsse, einen bestimmten Schaden eintreten zu lassen. Künftig soll es ausreichen, dass die jeweilige Anleitung nach den Umständen ihrer Verbreitung (z. B. im Rahmen einer islamistischen oder auch rechtsextremistischen Webseite) objektiv geeignet ist, die Bereitschaft anderer zu fördern oder zu wecken, eine Gewalttat mit einer staatsschutzrelevanten Zielsetzung zu begehen. Wer sich eine solche Anleitung (zum Beispiel durch Herunterladen aus dem Internet) zur Begehung einer solchen Gewalttat verschafft, soll ebenfalls bestraft werden.

Ausgenommen von der Strafbarkeit sollen solche Handlungen sein, die zwar den objektiven Tatbestand der Strafnorm erfüllen, die aber ausschließlich der Erfüllung rechtmäßiger beruflicher oder dienstlicher Pflichten oder der Forschung, Wissenschaft oder Lehre dienen (z.B. Anleitungen in Chemiebaukästen oder Lehrbüchern).

III. Begleitregelungen

Begleitend sollen strafprozessualen Vorschriften (z. B. Durchsuchung, Beschlagnahme, Wohnraumüberwachung, Telefonüberwachung), die nach geltendem Recht bereits im Zusammenhang mit terroristisch motivierten Taten Anwendung finden, auch bei Ermittlungen wegen § 89a StGB gelten. Für den Generalbundesanwalt soll durch die Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes die Möglichkeit eröffnet, werden, die Strafverfolgung zu übernehmen. Ausländer, bei denen Tatsachen vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen, dass er die geplanten Tatbestände erfüllt, sollen ausgewiesen oder an der Wiedereinreise nach Deutschland gehindert werden können.

Quelle: Pressemitteilung des BMJ vom 18.09.2007