Landesarbeitsgericht Mainz – Außerordentliche Kündigung wegen Arbeitsverweigerung


(c) Torsten Bogdenand / Pixelio

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Ein als Kran- und Lkw-Fahrer angestellter Arbeitnehmer teilte seinem Arbeitgeber nach einem Baustelleneinsatz mit, dass der Auftrag dort erledigt sei. Da weitere Einsätze nicht zu fahren waren, sagte ihm der Geschäftsführer seiner Firma, dass er Feierabend machen solle, sein Mobiltelefon aber bitte angeschaltet lasse, falls doch noch ein weiter Einsatz zu fahren sei. Der Arbeitnehmer ging daraufhin nach Hause, wurde aber im Laufe des Tages doch noch von seinem Arbeitgeber angerufen, da ein Bergungseinsatz hätte gefahren werden müssen. Der Arbeitnehmer überhörte entweder sein Telefon oder hatte es entgegen der Anweisung ausgeschaltet und rief erst später zurück, der Bergungsauftrag musste vom Arbeitgeber in der Zwischenzeit abgesagt werden.

Am Folgetag lehnte der Arbeitnehmer es ab, mit seinem Autokran noch eine weitere Baustelle abzuwickeln, da zum einen die zusätzlichen Kilometer bei Rückkehr zum Betriebsgelände nicht gezahlt würden, ebenso wenig die Bereitschaft während der bewilligten Freizeit. Zum anderen habe er bis zu diesem Zeitpunkt bereits 8,5 Stunden gearbeitet, der Zusatzauftrag hätte weitere 7 Stunden in Anspruch genommen. Mit Schreiben vom gleichen Tag kündigte sein Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis wegen Arbeitsverweigerung fristlos.

Hiergegen klagte der Arbeitnehmer vor dem Arbeitsgericht Kaiserslautern und bekam dort Recht. Insbesondere die Ablehnung des Zusatzauftrages stelle keinen außerordentlichen Kündigungsgrund dar, da die Verweigerung der Arbeitsleistung an diesem Tag gerechtfertigt gewesen sei. Den Auftrag, einen Bergungsauftrag vorzunehmen, habe der Arbeitnehmer verweigern dürfen, da eine solche Tätigkeit die höchstzulässige werktägliche Arbeitszeit von 10 Stunden überschritten hätte. Die vom Arbeitgeber eingelegte Berufung blieb beim Landesarbeitsgericht Mainz ohne Erfolg. Mit Urteil vom vom 25.05.2007, Az: 6 Sa 53/07, bestätigte das LAG Mainz die Entscheidung des Arbeitsgerichts Kaiserlautern.

Aus den Gründen:

Bezogen auf die Kündigung ist die Berufungskammer zur Ansicht gelangt, dass selbst bei unterstellt zutreffendem Berufungsvorbringen aus Rechtsgründen eine außerordentliche Kündigung ausscheidet. Nach der maßgeblichen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG vom 30. Mai 1978 – 2 AZR 630/76 – = AP Nr. 70 zu § 626 BGB, sowie BAG Urteil vom 09. Juli 1998 – 2 AZR 201/98 – = EzA BGB § 626 BGB Krankheit der Arbeitnehmer Nr. 1) gilt bei einer außerordentlichen Kündigung, dass diese nur zulässig ist, wenn alle anderen, nach dem jeweiligen Umständen des konkreten Falles möglichen und angemessen milderen Mitteln, die geeignet sind, das in der bisherigen Form nicht mehr tragbare Arbeitsverhältnis fortzusetzen, erschöpft sind (sogenanntes ultima-ratio-Prinzip) (vgl. Müller/Glöge, Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 6. Auflage, BGB 230, § 626 BGB Rz. 44 ff.). Das für die außerordentliche Kündigung spezifisch mildere Mittel ist die ordentliche Kündigung, aber auch eine einschlägige Abmahnung, eine Versetzung oder eine Änderungskündigung (vgl. Müller/Glöge, a. a. O. Rz. 60).

Selbst wenn der Kläger am Tag vor der Kündigung Feierabend machte und trotz entsprechender Anordnung sein Handy ausgeschaltete, hat die damit begangene Arbeitsvertragsverletzung für sich gesehen noch kein solches Gewicht, um eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen. Es wäre es der Beklagten zumutbar gewesen, entweder mit einer Abmahnung zu reagieren, oder jedenfalls zumindest den Kläger bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist zu beschäftigen.

Auch der Vorfall am Folgetag, wonach sich der Kläger geweigert habe, mit dem Autokran noch eine Baustelle abzuwickeln, führt zu keiner anderen Beurteilung; denn der Kläger wäre -hätte er der Weisung der Beklagten genügt – über die rechtlich zulässige Arbeitszeit von 10 Stunden gekommen. Ein Überschreiten der höchstzulässigen Arbeitszeit nach § 3 Arbeitszeitgesetz (- ArbZG -) oder gar die arbeitszeitwidrige Anordnung zur Pausennahme, steht einer Kündigung wegen Arbeitsverweigerung von vorneherein entgegen. Dies gilt umso mehr, als der Kläger mit den Führen schwerer Kranfahrzeuge befasst war und Pausen gemäß dem ArbZG der Vermeidung von Unfällen dienen.

Landesarbeitsgericht Mainz, Urteil vom 25.05.2007, Az: 6 Sa 53/07

Auch das Arbeitsgericht Frankfurt am Main entschied mit Urteil vom 25.07.2007, Az. 1 Ca 1199/07, dass ein Arbeitnehmer Aufträge von Vorgesetzten ablehnen dürfe, wenn er damit die zulässige Arbeitszeit erheblich überschreiten müsste. Eine darauf gestützte fristlose Kündigung sei nicht gerechtfertigt.

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