Ein Abonnementvertrag, der per Telefon geschlossen wurde, stellt zwar ein Fernabsatzgeschäft nach § 312 b BGB dar. Ein Widerrufsrecht ist aber in diesen Fällen nach § 312 d Abs. 4 Nr. 3 gerade ausgeschlossen. Die Norm lautet: „Das Widerrufsrecht besteht, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht bei Fernabsatzverträgen zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten.“
Für derartige Telefonverträge besteht nach dem Gesetz auch kein Widerrufsrecht nach § 312 Abs. 1 Nr. 1 BGB, da es sich nicht um eine mündliche Verhandlung im Bereich einer Privatwohnung (sog. Haustürgeschäft) handelt. Ob dies interessensgerecht ist, darf bezweifelt werden, denn regelmäßig ist der Grad der Überrumpelung und Belästigung durch einen Telefonanruf stärker als bei den üblichen Haustürgeschäften.
Obwohl die unaufgeforderte Kontaktaufnahme mit der Zielrichtung eines Vertragsabschlusses wettbewerbswidrig ist, führt auch dies nicht zwangsläufig zur Unwirksamkeit des telefonischen Vertrages, z.B. wegen Sittenwidrigkeit oder arglistiger Täuschung. Aktuell sind gesetzliche Regelungen in Planung, wonach auch für derartige Verträge ein Widerrufsrecht eingeräumt werden soll (wir berichteten).
Da der Angerufene dem Anbieter in der Regel telefonisch eine Einzugsermächtigung erteilen muss, dürfte sich das Leugnen eines Vertragsschlusses problematisch gestalten. Allerdings wird es, sofern das Telefonat nicht aufgezeichnet wurde (nur mit Einwilligung, die dann natürlich vom Anbieter zu dokumentieren ist), einem Anbieter schwer fallen, den konkreten Inhalt eines telefonisch geschlossenen Vertrages zu beweisen (Laufzeit, stillschweigende Verlängerungen, Kündigungsmöglichkeiten etc). Es wäre also eine legitime Möglichkeit, den Vertragsschluss zu den vorliegenden Konditionen zu leugnen. Wenn keine Einigung über die wesentlichen Bestandteile eines Vertrages, den sog. essentialia negotii, herbeigeführt wurde, kommt kein Vertrag zu Stande.