VG Neustadt – Radfahrverbot für betrunkenen Radfahrer


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Die Straßenverkehrsbehörde darf einem Radfahrer, der alkoholisiert am Verkehr teilgenommen hat, das Führen von Fahrzeugen – auch von Fahrrädern – untersagen, entschied das Verwaltungsgericht Neustadt durch Beschluss vom 02.04.2007, Az: 3 L 295/07. Im entschiedenen Fall war ein Radfahrer, der selbst gar keinen Führerschein besitzt, aufgrund seiner Fahrweise der Polizei aufgefallen. Ein Alkoholtest ergab einen Wert von 1,67 Promille.

Da er im öffentlichen Straßenverkehr absolut fahruntauglich ein Fahrzeug – wozu auch Fahrräder gehören – geführt hatte, erging gegen ihn ein Strafbefehl. Die Straßenverkehrsbehörde forderte den Radfahrer auf, ein medizinisch-psychologisches Gutachten zur Frage seiner Eignung zum Führen von Fahrzeugen vorzulegen. Dem kam er nicht nach, die Behörde untersagte ihm daher mit sofortiger Wirkung das Führen von – erlaubnisfreien – Fahrzeugen. Der Radfahrer erhob hiergegen Widerspruch und beantragte wegen des angeordneten Sofortvollzugs beim Verwaltungsgericht vorläufigen Rechtsschutz.

Das Verwaltungsgericht Neustadt lehnte den Antrag ab, da die von der Behörde getroffene Maßnahme nicht zu beanstanden sei. Wenn jemand im Straßenverkehr ein Fahrzeug – hierzu zähle auch ein Fahrrad – mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr führt, könne von ihm ein medizinisch-psychologisches Gutachten verlangt werden. Da der Antragsteller das zu Recht angeforderte Gutachten nicht vorgelegt habe, habe die Behörde auf seine fehlende Eignung zum Führen von Fahrzeugen schließen und die Anordnung aussprechen dürfen.

Aus den Gründen:

Rechtsgrundlage für die mit Verfügung gegenüber dem Antragsteller erfolgte Untersagung des Führens von (erlaubnisfreien) Fahrzeugen ist § 3 Abs. 1 Fahrerlaubnisverordnung – FeV -. Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde demjenigen das Führen von Fahrzeugen zu untersagen, der sich als hierzu ungeeignet erwiesen hat.

Gemäß § 3 Abs. 2 FeV finden die Vorschriften der §§ 11 bis 14 FeV entsprechende Anwendung, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Führer eines Fahrzeugs zum Führen ungeeignet ist. Nach dem danach anwendbaren § 13 Nr. 2 c) FeV kann die Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens angeordnet werden, wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr geführt wurde. Wird ein zu Recht angefordertes Gutachten nicht vorgelegt oder weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, kann die Fahrerlaubnisbehörde auf die Ungeeignetheit des Betroffenen zum Führen eines Fahrzeuges – wie hier geschehen – schließen (§ 11 Abs. 8 Satz 1 FeV). Der Betroffene ist auf diese Rechtsfolge bei der Anordnung der Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach § 11 Abs. 6 FeV hinzuweisen (§ 11 Abs. 8 Satz 2 FeV), was vorliegend mit dem Schreiben der Antragsgegnerin, in dem sie den Antragsteller zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens aufforderte, erfolgte. Die Aufforderung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens gemäß § 13 Nr. 2 c) FeV erfolgte in rechtlich nicht zu beanstandender Weise.

Der Antragsteller hat nach den Feststellungen in dem rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts Ludwigshafen (Az.: 5387 Js 023737/06) im öffentlichen Straßenverkehr ein Fahrzeug, wozu auch Fahrräder gehören, geführt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke (Blutalkoholkonzentration von 1,67 Promille) nicht mehr in der Lage war, das Fahrzeug sicher zu führen. Aufgrund dieses Tatbestandes bestehen Zweifel an seiner Fahreignung und die Antragsgegnerin war berechtigt, gemäß § 13 Nr. 2 c) FeV von ihm die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zu fordern, obwohl er nicht als Kraftfahrer, sondern als Radfahrer aufgefallen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 09. September 1996 – 11 B 61/96 -, juris; Urteil vom 27. September 1995- 11 B 34/94 -, BVerwGE 99, 249 ff.).

Die Antragsgegnerin war durch den genannten Strafbefehl nicht gehindert, die Frage der Eignung des Antragstellers zum Führen eines Fahrzeuges zu überprüfen. Nur dann, wenn der Strafrichter im Rahmen des § 69 Strafgesetzbuch – StGB – die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu beurteilen hatte, ist die Verwaltungsbehörde an dieser Entscheidung nach Maßgabe des § 3 Abs. 4 Straßenverkehrsgesetz – StVG – gebunden. In allen anderen Fällen – so auch hier – ist aber die zuständige Straßenverkehrsbehörde nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, in eigener Zuständigkeit unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und der Gesamtpersönlichkeit zu prüfen, ob dem Betroffenen die notwendige Eignung zum Führen von Fahrzeugen fehlt.

Die Aufforderung, sich einer medizinisch-psychologischen Untersuchung zu unterziehen, ist nur dann rechtmäßig, wenn sie anlassbezogen und verhältnismäßig ist. Diese Voraussetzungen hat das Bundesverwaltungsgericht zu § 15b StVZO a. F. entwickelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 1985 – 7 C 26.83 – BVerwGE 71, 93 [95 ]; Urteil vom 13. November 1997 – 3 C 1.97 – Buchholz 4.4.2.16 § 15b StVZO Nr. 28; Urteil vom 05. Juli 2001 – 3 C 13.01 – Buchholz 442.16 § 15b StVZO Nr. 29 S. 3). Sie sind auch bei der Anwendung der Fahrerlaubnis-Verordnung zu beachten. Der Verordnungsgeber hat in der Begründung zu § 11 Abs. 8 FeV ausdrücklich auf die zur alten Rechtslage ergangene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Bezug genommen (BRDrucks. 443/98 S. 257). Das Verlangen nach einer medizinisch-psychologischen Untersuchung war vorliegend anlassbezogen und verstößt nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Insbesondere stand der mit der Verfügung der Antragsgegnerin vom 05. Dezember 2006 erfolgten Anforderung des Gutachtens nicht die seit der Trunkenheitsfahrt vom 03. Juni 2006 verstrichene Zeit von 6 Monaten entgegen. So erfolgte auch unter Berücksichtigung, dass die Antragsgegnerin von der am 13. Oktober 2006 eingetretenen Rechtskraft des Strafbefehls des Amtsgerichts Ludwigshafen erst durch Mitteilung der Staatsanwaltschaft Frankenthal am 04. Dezember 2006 erfuhr, die Anordnung der Beibringung des Gutachtens noch zeitnah zu der Trunkenheitsfahrt.

Im vorliegenden Fall ergibt die anzustellende Einzelfallbetrachtung – auch unter Einbeziehung der Einwände des Antragstellers – in Bezug auf die Rechtmäßigkeit der Forderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach § 13 Nr. 2 c) FeV, dass die die Anordnung begründenden Verdachtsmomente nicht ausgeräumt sind.

Von besonderem Gewicht sind dabei die Art und das Ausmaß des früheren Alkoholkonsums. In diesem Zusammenhang kommt der Blutalkoholkonzentration eine entscheidende Bedeutung zu. Sie lässt Rückschlüsse auf den Alkoholkonsum und damit die Alkoholgewöhnung zu. Ab einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille bei dem Führer eines Fahrzeuges im Straßenverkehr hält der Gesetzgeber eine Alkoholproblematik von solchem Ausmaß für gegeben, die es rechtfertigt, von dem Betroffenen eine medizinisch-psychologische Untersuchung zu fordern. Werden derartige Werte bei Fahrern im Straßenverkehr festgestellt, so ist die Annahme eines chronischen Alkoholkonsums mit besonderer Gewöhnung und Verlust der kritischen Einschätzung des Verkehrsrisikos berechtigt. Bei solchen Verkehrsteilnehmern liegt in der Regel ein Alkoholproblem vor, das die Gefahr weiterer Alkoholauffälligkeiten im Straßenverkehr mit sich bringt. Durch die allgemeine Verfügbarkeit des Alkohols besteht nicht nur bei Alkoholabhängigkeit, sondern auch bei Alkoholmissbrauch eine hohe Rückfallgefahr, so dass im Einzelfall strenge Maßstäbe anzulegen sind, bevor eine positive Prognose zum Führen von Fahrzeugen gestellt werden kann. Tragfähige Strategien für die Entwicklung der Kontrolle über den Alkoholkonsum als Voraussetzung zur Trennung von Alkoholkonsum und Teilnahme am Straßenverkehr werden daher gefordert. Eine sorgfältige Auseinandersetzung mit den Ursachen und der Entwicklung des früheren Alkoholmissbrauchs hat zu erfolgen. Selbst wenn kein Alkohol mehr konsumiert wird, stellt sich weiter die Frage nach der Stabilität des Einstellungswandels, die nur durch eine entsprechende Untersuchung zu klären ist (s. hierzu Begutachtungs-Leitlinien, Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Mensch und Sicherheit, Heft M 115, Erscheinungsjahr 2000, S. 42/43).

Unter Berücksichtigung der vorstehend dargestellten wissenschaftlichen Erkenntnisse und der daraus folgenden durch Fachleute aufgestellten Forderungen genügt es nicht, wenn der Betroffene – wie hier – lediglich darauf verweist, er habe den Alkoholkonsum eingestellt oder sei im Straßenverkehr nicht mehr unter Alkoholeinfluss auffällig geworden, da bei derartigen Delikten die Dunkelziffer sehr hoch ist. Deshalb sind die von dem Antragsteller vorgelegten Laborwerte vom 02. März 2007 zur Frage der hier zu klärenden Stabilität eines Einstellungswandels ungeeignet. Die von dem Antragsteller erreichte Blutalkoholkonzentration von 1,67 Promille und die Fahrt auf einem Fahrrad, die an den Gleichgewichtssinn besondere Anforderungen stellt, unter diesem hohen Alkoholeinfluss rechtfertigte es vorliegend, der Frage seiner Fahreignung, insbesondere unter dem Aspekt eines Einstellungswandels zum Alkohol, nachzugehen. Das zur Abklärung hierzu geeignete und erforderliche Mittel ist allein eine medizinisch-psychologische Begutachtung.

Gegen die berechtigte Gutachten-Anordnung kann der Antragsteller auch nicht einwenden, er sei aufgrund seiner schwierigen finanziellen Verhältnisse nicht in der Lage, die Kosten für eine medizinisch-psychologische Begutachtung aufzubringen. Nach § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV hat der Betroffene das geforderte Gutachten auf seine Kosten beizubringen. Das Gesetz mutet dem Betroffenen diese Kosten ebenso zu, wie es ihm zumutet, die Kosten zu zahlen, die zum verkehrssicheren Führen eines Fahrzeuges notwendig sind. Damit kommt es auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers ebenso wenig an wie bei anderen Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörde, die im Interesse der Verkehrssicherheit erforderlich sind (BVerwG, Urteil vom 12. März 1985 – 7 C 26/83 -, BVerwGE 71, 93 ff.). Demjenigen, der ein Fahrzeug im öffentlichen Verkehr führt und sich dadurch von vornherein den Pflichten und den Kosten dieser Verkehrsart unterwirft, kann nur unter ganz besonderen Umständen zugebilligt werden, der berechtigten Aufforderung, ein Gutachten beizubringen, entgegenzuhalten, es sei ihm unzumutbar, die Kosten des Gutachtens zu eigenen Mitteln oder mit fremder Hilfe aufzubringen. Die Beibringungslast, die dem Betroffenen obliegt, wenn berechtigte Zweifel an seiner Eignung zum Führen von Fahrzeugen bestehen, bezieht sich nicht nur auf das geforderte Gutachten; sie umfasst auch die Tatsachen, die in seinem besonderen Fall die Zahlung der Kosten des Gutachtens als nicht zumutbar erscheinen lassen. Kommt der Betroffene dieser Pflicht nicht nach, so kann von einer grundlosen Weigerung, sich begutachten zu lassen, ausgegangen und die Nichteignung zum Führen von Fahrzeugen als erwiesen angesehen werden. Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller bereits gegenüber der Antragsgegnerin schon keine Begutachtungsstelle benannt, von der er sich untersuchen lassen will. Demgemäß hat er auch nicht versucht, bei einer solchen Begutachtungsstelle einen Ratenzahlungsantrag im Hinblick auf seine finanzielle Situation (835,36 € eigene Rente, 500,– € Rente der Ehefrau), die er im Übrigen erstmals in dem von ihm bei dem erkennenden Gericht gestellten Prozesskostenhilfe-Antrag substantiiert darlegte, zu stellen. Vielmehr ist er insoweit untätig geblieben und berief sich darauf, dass er sich einer Untersuchung erst nach einem Entzug unterziehen will und auf sein Fahrrad zur Erledigung von täglichen Besorgungen angewiesen sei, womit er zugleich zu erkennen gab, auch nicht freiwillig auf die Benutzung des Fahrrads im Straßenverkehr verzichten zu wollen.

Nach alledem durfte hier die Antragsgegnerin somit von einer unberechtigten Weigerung zur Beibringung des zu Recht geforderten Gutachtens ausgehen und gemäß § 11 Abs. 8 FeV auf die Nichteignung des Antragstellers zum Führen von Fahrzeugen schließen.

Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 02.04.2007, Az: 3 L 295/07

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