Das Verwaltungsgericht Berlin hat einer gängigen Praxis einen Riegel vorgeschoben. Wer im Einzugsgebiet einer bestimmten Schule gemeldet ist, hat einen Rechtsanspruch auf einen Schulplatz. Kurz vor Beginn der Anmeldefrist für Erstklässler zogen daher überraschend viele Eltern mit ihren Kindern in das Einzugsgebiet beliebter Schulen, um einen der begehrten Plätze zu erhalten. ziehen. Nicht selten fand ein solcher Umzug nur auf dem Papier statt.
Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht Berlin aus, zwar seien grundsätzlich die Angaben der Erziehungsberechtigten über den Wohnort bei der Entscheidung über einen Aufnahmeantrag in eine Grundschule zugrunde zu legen. Dies gelte aber dann nicht, wenn sich aus besonderen Umständen des Einzelfalles offensichtliche Anhaltspunkte dafür ergäben, dass diese Angaben nicht den tatsächlichen Wohnverhältnissen entsprächen. Die Schule sei dann an die Angaben der Eltern nicht gebunden und dürfe – entgegen der vom Berliner Datenschutzbeauftragten in seinem Jahresbericht 2005 (Textziffer 4.6.3, Seite 140 – 142) vertretenen Auffassung – auch Nachweise über die tatsächliche Wohnung des einzuschulenden Kindes verlangen. Die von der Antragstellerin im konkreten Fall vorgelegten Nachweise hat das Gericht insgesamt für unglaubhaft gehalten.
VG Berlin, Beschluss der 9. Kammer vom 16. Juli 2007 – VG 9 A 162.07
Quellen: Berliner Zeitung – Online vom 24.07.2007, Artikel „Gericht stoppt Scheinumzüge zum Kindeswohl“ (online nicht mehr verfügbar) und Pressemitteilung des Verwaltungsgericht Berlin Nr. 21/2007 vom 23.07.2007