Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hatte über die Rechtmäßigkeit einer sog. Verdachtskündigung zu entscheiden. In der Kasse einer Waschanlage fehlte Geld, es wurde eine Differenz zwischen der Anzahl der ausgegebenen Waschmünzen und den Einnahmen festgestellt. Dem verdächtigten Arbeitnehmer wurde daraufhin wegen des Verdachts der Unterschlagung fristlos, hilfsweise ordentlich aus personenbedingten Gründen gekündigt.
Die Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers war sowohl beim Arbeitsgericht, als auch in der Berufung vor dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz erfolgreich. Fehlt in der Kasse eines Betriebes Geld, so kann einem Mitarbeiter nur dann auf Verdacht gekündigt werden, wenn eindeutige Indizien vorliegen, argumentierte das Landesarbeitsgericht. Eine Kündigung auf bloßen Verdacht hin verlangt zwar keinen vollständigen Beweis einer Straftat, aber doch zumindest aussagekräftige Indizien. Das ist nicht der Fall, wenn auch andere Menschen die Manipulation hätten vornehmen können.
LAG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 16.02.2007 – 8 Sa 724/06