Bundesarbeitsgericht – Schadensersatz wegen unterbliebener Information über das Bestehen einer Unfallversicherung


Ein Arbeitgeber, hatte zu Gunsten seiner Beschäftigten eine Gruppenunfallversicherung abgeschlossen. Allen versicherten Arbeitnehmern stand auf Grund einer Vereinbarung mit der Versicherung ein Direktanspruch auf die Versicherungsleistungen zu. Eine Arbeitnehmerin hatte 2001 als Fahrzeuginsassin bei einem Verkehrsunfall so schwere Verletzungen erlitten, dass sie seitdem ein Pflegefall war. Die zu ihren Betreuern bestellten Eltern erhielten vom Arbeitgeber erstmals 2003 Kenntnis von der zu Gunsten der Arbeitnehmerin bestehenden Unfallversicherung.

Das Versicherungsunternehmen lehnte die Zahlung der Invaliditätsentschädigung allerdings ab, weil diese nicht fristgemäß geltend gemacht worden war. In einem von der Arbeitnehmerin gegen die Versicherungsgesellschaft geführten Rechtsstreit kam es zum Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs, in dem sich die Versicherung zur Zahlung eines Teilbetrages verpflichtete. Den Differenzbetrag zur ursprünglich eingeklagten Invaliditätsentschädigung machte die Arbeitnehmerin als Schadensersatz gegen den Arbeitgeber geltend.

Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben und der Arbeitnehmerin den Schadenersatz zugesprochen. Die Revision des Arbeitgebers vor dem Bundesarbeitsgericht blieb erfolglos, da der Arbeitgeber seine arbeitsvertragliche Aufklärungspflicht gegenüber seiner Arbeitnehmerin verletzt hatte, da er sie nicht darüber unterrichtete, dass er zu ihren Gunsten eine Unfallversicherung abgeschlossen hat und die Arbeitnehmerin einen Direktanspruch auf Leistungen aus dieser Versicherung hat. Da die Arbeitnehmerin auf Grund dieser unterbliebenen Unterrichtung die für die Geltendmachung von Ansprüchen gegen die Versicherung einschlägigen Fristen versäumt hatte, war der Arbeitgeber zum Ersatz des dadurch entstandenen Schaden verpflichtet.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26.07.2007, Az.: 8 AZR 707/06
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Hamburg Urteil vom 14.07.2006, Az: 6 Sa 105/05

Quelle: Pressemitteilung Nr. 58/07 des BAG vom 26.07.2007

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