Ausschlussfristen sind kürzere als vom Gesetzgeber geregelte Fristen, innerhalb derer ein Arbeitnehmer Ansprüche aus seinem Arbeitsverhältnis gegen den Arbeitgeber geltend gemacht machen muss. Derartige Fristen finden sich in Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen, vor allem in Arbeitsverträgen. Werden die Ansprüche nicht innerhalb der vorgesehenen Frist geltend gemacht, kann der Anspruch nicht mehr durchgesetzt werden. Eine wirksam vertraglich vereinbarte Ausschlussfrist gilt grundsätzlich auch für Schadensersatz- und Entschädigungsansprüche wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und damit für Ansprüche aus mobbingbedingten Verletzungshandlungen.
Ein Arbeitnehmer, Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau, war bei seinem Arbeitgeber seit 1987 beschäftigt. Er trägt vor, er sei im Laufe seiner Beschäftigung in vielfältiger Weise systematischen „Mobbing“-Handlungen ausgesetzt gewesen und deswegen psychisch bedingt arbeitsunfähig erkrankt. Er klagte gegen seinen Arbeitgeber auf Schadensersatz, Schmerzensgeld und Entschädigung wegen Persönlichkeitsverletzung.
Die Vorinstanzen hatten die Klage abgewiesen, wobei das Landesarbeitsgericht seine Entscheidung mit der Nichteinhaltung einer vereinbarten Ausschlussfrist durch den Kläger begründet hat. Es hat dabei nur Einzelakte berücksichtigt, die innerhalb von sechs Monaten vor der erstmaligen Geltendmachung der Ansprüche lagen. Die Revision des Klägers vor dem Bundesarbeitsgericht führte zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landesarbeitsgericht.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16. Mai 2007 – 8 AZR 709/06 –
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 23. März 2006 – 8 Sa 949/05 –