Brandenburgisches OLG – fehlende Angaben in Geschäftsbriefen beeinträchtigen den Wettbewerb nur unerheblich


Die auf Geschäftsbriefen erforderlichen Angaben sind nach dem Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) auch in allen geschäftlichen Emails zu tätigen. Der prognostizierte wettbewerbsrechtliche „Abmahnwelle“ aufgrund von Verstößen gegen diese Vorschriften hat das OLG Brandenburg mit Urteil vom 10.7.2007, Az.: 6 U 12/07, eine Entscheidung entgegengesetzt. Das Urteil bezieht sich zwar auf Geschäftsbriefe, ist aber in gleicher Art und Weise auch auf Emails anwendbar.
Im entschiedenen Fall hatte ein einzelkaufmännisches Bauunternehmen Geschäftsbriefe versandt, auf denen Firma, Anschrift und Telefonnummer angegeben war, nicht jedoch die Person des Inhabers des Unternehmens mit Vor- und Zunamen. Die Klägerin, eine ebenfalls in der Baubranche tätige GmbH, mahnte den Beklagten deswegen ab. Der beklagte Einzelunternehmer gab daraufhin zwar eine Unterlassungserklärung ab, verweigerte jedoch die Zahlung der Anwaltskosten in Höhe von rund 860 Euro.

Das Landgericht Potsdam gab der Klage auf Zahlung der Anwaltskosten statt, da das Weglassen des Namens gegen die Gewerbeordnung verstoße und wettbewerbswidrig sei. Das OLG Brandenburg hob im Rahmen der Berufung das Urteil auf und entschied zugunsten des beklagten Einzelunternehmers.

Der Senat sah keinen Unterlassungsanspruch gemäß den §§ 3, 4 Nr. 11 UWG und mithin auch keine Pflicht, die gegnerischen Anwaltskosten zu erstatten. § 3 UWG verbietet unlautere Wettbewerbshandlungen, die geeignet sind, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber oder der Verbraucher nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen. Zwar liegt wettbewerbswidriges Verhalten vor, die Bagatellegrenze des § 3 UWG wurde jedoch nicht überschritten. Unstreitig hat der Beklagte seine aus § 15b Abs. 1 Gewerbeordnung resultierende Verpflichtung verletzt, seinen Familiennamen und einen ausgeschriebenen Vornamen in einem seiner Geschäftsbriefe anzugeben. Dieser Umstand beeinflusst jedoch den Wettbewerb nicht.

Aus den Gründen:

„Wenn es sich um ein Schreiben im Vorfeld eines Vertragsschlusses gehandelt haben sollte, kann die unterbliebene Angabe (…) keine für den Beklagten vorteilhafte Wirkung haben, wenn sie denn überhaupt eine Wirkung hat. Im Regelfall wird sich ein Verbraucher vor einem Vertragsabschluss keine Gedanken darüber machen, welche natürliche Person Inhaber einer Handelsfirma ist. Dann ist eine Unterlassung (…) ohne Bedeutung für den Wettbewerb. In der Baubranche, in der die hier streitenden Parteien tätig sind, mag es anders sein. So erscheint es denkbar, dass ein Bauherr, der ein Bauunternehmen für das von ihm geplante Bauvorhaben sucht, wegen der relativ großen wirtschaftlichen Bedeutung solcher Vorhaben vor Abschluss eines Vertrages wissen möchte, mit wem er es zu tun hat. In einem derartigen Fall erscheint es allerdings ausgeschlossen, dass Unternehmen im Wettbewerb davon profitieren könnten, dass sich ihr Firmeninhaber nur mit Schwierigkeiten ermitteln lässt. Derartige Unklarheiten sind Umstände, die zu Misstrauen Anlass geben und die einen Bauherrn davon abhalten werden, mit einem solchen Unternehmen Geschäfte zu machen.

Sollte es sich bei dem beanstandeten Schreiben um ein solches handeln, dass der Beklagte nach einem Vertragsschluss verfasst hat, kann es sich für einen Vertragspartner durchaus als notwendig erweisen, den Firmeninhaber zu ermitteln. Bei einem bereits geschlossenen Vertrag ist jedoch der Wettbewerb um den konkreten Kunden beendet. Handlungen, die erst nach Vertragsschluss vorgenommen werden, sind keine Wettbewerbshandlungen. Der Senat vermag deshalb dem Argument des Landgerichts nicht zu folgen, der Beklagte erschwere durch die fehlende Angabe des Inhabers der Firma die Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche und verschaffe sich dadurch einen Wettbewerbsvorteil. Der Vorteil, den sich der Beklagte möglicherweise verschafft, ist wirtschaftlicher Natur, es handelt sich jedoch nicht um einen Vorteil im Wettbewerb. (…)

Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass das Schreiben des Beklagten, dessen Inhalt die Klägerin dem Gericht nicht einmal bekannt gemacht hat, geeignet wäre, den Wettbewerb nicht nur unerheblich zu beeinflussen. Angesichts des Bestreitens des Beklagten trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Wettbewerb nicht nur unerheblich beeinträchtigt wird, die Klägerin. Hierzu hat sie nichts vorgetragen.“

Brandenburgisches OLG, Urteil vom 10.07.2007 – Az. 6 U 12/07

, , , ,