Ein „Zuviel des Guten“ durch ein „Zuwenig an Strafe“ führte zur Aufhebung eines Urteils des Landgerichts Hannover im Strafausspruch durch den Bundesgerichtshof. Das Landgericht hatte die Angeklagte wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben zu einer (zugegebenermaßen geringen) Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.
Der BGH störte sich an der niedrigen Freiheitsstrafe. Das Landgericht hatte rechtlich zutreffend die Annahme eines minder schweren Falls (§ 30 Abs. 2, § 29 a Abs. 2 BtMG) abgelehnt. Ausgehend von dem danach maßgeblichen Strafrahmen von zwei bis zu fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe (§ 30 Abs. 1 BtMG) stellt die verhängte Strafe von zwei Jahren die gesetzliche Mindeststrafe dar. Angesichts der die Tat prägenden Umstände (Einfuhr von etwas über 1 kg Heroin) und auch unter Berücksichtigung aller vom Landgericht zugunsten der Angeklagten angeführten Gesichtspunkte ist die verhänge Freiheitsstrafe nach Auffassung des BGH unvertretbar niedrig.
Die Feststellungen zu den Umständen der Kurierfahrt seien lückenhaft. Die Strafkammer des Landgerichts begründete die Verhängung der gesetzlichen Mindeststrafe maßgeblich damit, dass die Angeklagte erstmals Drogen transportiert und ein detailliertes, glaubhaftes Geständnis abgegeben habe. Feststellungen dazu, in welcher Beziehung die Angeklagte zu einer nicht ermittelten Person stand, die ihr den Auftrag für den Betäubungsmitteltransport erteilt hatte, enthielt das Urteil jedoch nicht. Dieser Feststellungen hätte es aber um so mehr bedurft, als die näheren Umstände der Tat deutlich gegen die Annahme einer ersten und einmaligen Tat sprechen. Der Angeklagten wurde die Plastiktüte mit dem Heroin bereits am Tage vor der Einfuhrfahrt überlassen; trotz des hohen Marktwertes wurde sie bei der Kurierfahrt anscheinend nicht direkt überwacht; zudem war sie beauftragt, von den Abnehmern der Drogen in Deutschland rund 4.900 € als Anzahlung zu kassieren. Damit handelt es sich nach den Umständen um eine Kurierfahrt, wie sie typischerweise nur zuverlässigen und erprobten Kurieren in Auftrag gegeben wird.
BGH, Urteil vom 14.06.2007, AktZ.: 3 StR 176/07