BGH – Haftung des Reiseveranstalters für einen Zusatzausflug


Der für das Reisevertragsrecht zuständige X. Zivilsenat des BGH hatte darüber zu entscheiden, ob der Reiseveranstalter für einen erst am Urlaubsort gebuchten Zusatzausflug haftet. Die drei Kläger buchten bei dem beklagten Reiseveranstalter eine Pauschalreise in den ägyptischen Badeort Hurghada. Die im Reiseprospekt enthaltene Werbung für Ausflugsmöglichkeiten enthielt Klauseln, wonach die Ausflüge für den Reiseveranstalter Fremdleistungen seien und er diese lediglich vermittele.

In der am Reiseort ausgehändigten Begrüßungsmappe des Reiseveranstalters befand sich ein Werbezettel für eine Ausflugsfahrt nach Kairo, der oben das Firmenzeichen des Reiseveranstalters enthielt, darunter eine Beschreibung des Ausflugs, sodann den in größerer Schrift und in Großbuchstaben gedruckten Hinweis „NUR BEI IHREM E.-REISELEITER BUCHBAR“ und am Ende in erheblich kleinerer Schrift als der beschreibende Text den weiteren Hinweis: „Ihre E.-Reiseleitung ist Ihnen gerne bei der Buchung behilflich, ist jedoch lediglich Vermittler dieser Ausflugsprogramme. Die Verantwortung für Organisation und Durchführung trägt die örtliche Agentur C.“ Die Kläger buchten und bezahlten den auf dem Werbezettel angebotenen Ausflug beim örtlichen Reiseleiter des Reiseveranstalters. Auf der Rückfahrt von Kairo fuhr der Reisebus mit überhöhter Geschwindigkeit und ungenügender Beleuchtung auf einen stehenden Lastkraftwagen auf, wobei ein Sicherheitsbeamter und der Busfahrer getötet und die Reisenden, darunter die Kläger, verletzt wurden. Die Kläger machen Schmerzensgeld und Ansprüche wegen entgangener Urlaubsfreude sowie Rückzahlung des Reisepreises für den Ausflug geltend.

Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Der Bundesgerichtshof hat die Revision des beklagten Reiseveranstalters zurückgewiesen.

Wenn bei einem Pauschalreisevertrag zu den Hauptleistungen – Beförderung und Unterkunft – wahlweise und gesondert zu buchende Leistungen hinzutreten, insbesondere solche, die erst am Urlaubsort gebucht und von einem Dritten ausgeführt werden, wie z.B. Tageausflüge, kommt es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für die Haftung des Reiseveranstalters darauf an, ob sie zu den von ihm vertraglich geschuldeten Leistungen gehören oder ob sie von ihm nur als Fremdleistung vermittelt werden. Nur wenn es sich um eine Eigenleistung des Reiseveranstalters handelt, haftet er vertraglich für die Mängel der Sonderleistung (§ 651 f BGB), wobei er dann für ein Verschulden des Ausführenden als seines Leistungsträgers einstehen muss. Ob eine Eigenleistung oder eine Fremdleistung vorliegt, hängt entscheidend davon ab, wie der Reiseveranstalter aus der Sicht des Reisenden auftritt. Dies hat im Einzelfall der Tatrichter zu beurteilen.

Im vorliegenden Fall hat der Bundesgerichtshof die tatrichterliche Feststellung des Berufungsgerichts für rechtsfehlerfrei erklärt, wonach der durch den Werbezettel des Reiseveranstalters und die Buchung bei seinem Reiseleiter hervorgerufene Eindruck einer Eigenleistung für die Reisenden so beherrschend war, dass dahinter die Vermittler- und Fremdleistungserklärungen des Reiseveranstalters zurücktraten.

BGH, Urteil vom 19. Juni 2007 – X ZR 61/06 –
LG Frankfurt a. M. – 19 O 24/05 – Entscheidung vom 25. Oktober 2005
OLG Frankfurt a. M. – 16 U 153/05 – Entscheidung vom 18. Mai 2006

Quelle: Pressemitteilung Nr. 96/2007 vom 19. Juni 2007

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