Der für das Reisevertragsrecht zuständige X. Zivilsenat des BGH hatte darüber zu entscheiden, ob der Reiseveranstalter für einen erst am Urlaubsort gebuchten Zusatzausflug haftet. Die drei Kläger buchten bei dem beklagten Reiseveranstalter eine Pauschalreise in den ägyptischen Badeort Hurghada. Die im Reiseprospekt enthaltene Werbung für Ausflugsmöglichkeiten enthielt Klauseln, wonach die Ausflüge für den Reiseveranstalter Fremdleistungen seien und er diese lediglich vermittele.
Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Der Bundesgerichtshof hat die Revision des beklagten Reiseveranstalters zurückgewiesen.
Wenn bei einem Pauschalreisevertrag zu den Hauptleistungen – Beförderung und Unterkunft – wahlweise und gesondert zu buchende Leistungen hinzutreten, insbesondere solche, die erst am Urlaubsort gebucht und von einem Dritten ausgeführt werden, wie z.B. Tageausflüge, kommt es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für die Haftung des Reiseveranstalters darauf an, ob sie zu den von ihm vertraglich geschuldeten Leistungen gehören oder ob sie von ihm nur als Fremdleistung vermittelt werden. Nur wenn es sich um eine Eigenleistung des Reiseveranstalters handelt, haftet er vertraglich für die Mängel der Sonderleistung (§ 651 f BGB), wobei er dann für ein Verschulden des Ausführenden als seines Leistungsträgers einstehen muss. Ob eine Eigenleistung oder eine Fremdleistung vorliegt, hängt entscheidend davon ab, wie der Reiseveranstalter aus der Sicht des Reisenden auftritt. Dies hat im Einzelfall der Tatrichter zu beurteilen.
Im vorliegenden Fall hat der Bundesgerichtshof die tatrichterliche Feststellung des Berufungsgerichts für rechtsfehlerfrei erklärt, wonach der durch den Werbezettel des Reiseveranstalters und die Buchung bei seinem Reiseleiter hervorgerufene Eindruck einer Eigenleistung für die Reisenden so beherrschend war, dass dahinter die Vermittler- und Fremdleistungserklärungen des Reiseveranstalters zurücktraten.
BGH, Urteil vom 19. Juni 2007 – X ZR 61/06 –
LG Frankfurt a. M. – 19 O 24/05 – Entscheidung vom 25. Oktober 2005
OLG Frankfurt a. M. – 16 U 153/05 – Entscheidung vom 18. Mai 2006