Arbeitszeit


(c) Uwe Steinbrich / Pixelio

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Die Länge der Arbeitszeit, der Zeit, in der einer entlohnten Tätigkeit nachgegangen wird, ist in der Regel im Arbeitsvertrag festgelegt. Auch aus einem Tarifvertrag bzw. einer vergleichbare Regelung kann sich die Arbeitszeit ergeben. Im Zweifel gilt die betriebsübliche Arbeitszeit. Die Arbeitszeit hat direkten Einfluss auf die Berechnung des Arbeitslohns.

Die Rahmenbedingungen der maximal erlaubten Arbeitszeit legen das Arbeitszeitgesetz und darauf basierend Tarifverträge bzw. Einzelvereinbarungen fest. Bei Beamten gelten Arbeitszeitverordnungen.

Das Arbeitszeitgesetz bestimmt, dass werktags die Arbeitszeit für Arbeitnehmer grundsätzlich acht Stunden nicht überschreiten darf. Sie kann jedoch auf bis zu zehn Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.

Die Erforderlichkeit von Pausen und Ruhezeiten ist ebenfalls im Arbeitszeitgesetz geregelt. Danach ist die Arbeit durch im Voraus feststehende Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden und 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden insgesamt zu unterbrechen. Die Ruhepausen können dabei in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Arbeitnehmer dürfen nicht länger als sechs Stunden hintereinander ohne Ruhepause beschäftigt werden. Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit müssen Arbeitnehmer eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden haben.

An Sonn- und Feiertagen dürfen Arbeitnehmer grundsätzlich nicht beschäftigt werden. Dazu gibt es für bestimmte Personengruppen eine ganze Reihe von Ausnahmen.

Nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz dürfen Jugendliche (Personen unter 18 Jahre) nicht mehr als 40 Stunden bei einer Fünf-Tage-Woche beschäftigt werden. Für die Teilnahme am Berufsschulunterricht hat der Arbeitgeber Jugendliche von der Arbeit freizustellen. Es sind Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als viereinhalb bis zu sechs Stunden einzuhalten. Bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden sind Ruhepausen von 60 Minuten einzuhalten.

Werdende und stillende Mütter dürfen nach dem Mutterschutzgesetz nicht an Sonn- und Feiertagen und nicht in der Nacht zwischen 20 und 6 Uhr beschäftigt werden. Außerdem dürfen werdende und stillende Mütter keine Mehrarbeit leisten.

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