Das AG Neuruppin hatte die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis meines Mandanten angeordnet. Er sei einer Trunkenheitsfahrt dringend verdächtig, da er alkoholisiert mit seinem Motorrad in einer Kurve von der Straße abgekommen war und verunfallte. Eine Notärztin hatte leichtern Alkoholgeruch in der Atemluft festgestellt. Einen Atemalkoholtest, als auch eine freiwillige Blutentnahme lehnte mein Mandant ab. Daraufhin wurde von den eingetroffenen Polizeibeamten der Bereitschaftsstaatsanwalt angerufen. Der ordnete die Blutentnahme wegen Gefahr im Verzug an. Diese ergab eine BAK von 2,22 Promille.
Nach reiflicher Überlegung entschieden mein Mandant und ich uns Beschwerde einzulegen und ein Beweisverwertungsverbot geltend zu machen. Unabhängig von dem Ergebnis der Blutalkoholuntersuchung ergeben sich keine sonstigen Anhaltspunkte für eine Trunkenheitsfahrt. Ein Atemalkoholwert – ohnehin ohne Relevanz – lag nicht vor. Und für die Feststellung einer relativen Fahruntüchtigkeit war das Abkommen von der Fahrbahn auch kein ausreichendes Indiz. Heute trafen der Führerschein meines Mandanten und der Beschluss des LG Neuruppin vom 24.09.2010 ein, wonach von einem Beweisverwertungsverbot auszugehen ist und derzeit keine Gründe dafür sprechen, dass meinem Mandanten die Fahrerlaubnis in einem Strafverfahren entzogen werden wird.
Aus den Gründen:
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht dem Beschuldigten gemäß § 111 a StPO vorläufig die Fahrerlaubnis entzogen. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Beschuldigte mit seiner Beschwerde, die zulässig und erfolgreich ist.
Wegen der Einzelheiten zum Tatvorwurf (Tatzeit: Donnerstag, den 24. Juni 2010, 17.20 Uhr) wird auf die Darstellung im angefochtenen Beschluss verwiesen.
Gegen die Entscheidung wendet sich der anwaltlich vertretene Beschuldigte und führt aus, dass die Blutprobenentnahme unter Verstoß gegen den Richtervorbehalt nach § 81 a Abs. 2 StPO durch den Bereitschaftsstaatsanwalt angeordnet worden sei, was zur Unverwertbarkeit des Untersuchungsergebnisses im Hauptverfahren führe und schon jetzt die Aufhebung der vorläufigen Fahrerlaubnisentziehung zur Folge haben müsse.
Dem ist zuzustimmen.
Nach Aktenlage lag Gefahr im Verzuge nicht vor. Weder begründet das Erfordernis einer ärztlichen „Notbehandlung“ des verunfallten, aber bei Bewusstsein befindlichen Beschuldigten die evidente Gefahr des Beweismittelverlusts im Falle des Zuwartens auf die richterliche Anordnung, noch ist die Gefährdung des Untersuchungserfolges mit auf den Einzelfall bezogenen Tatsachen in der Ermittlungsakte dokumentiert. Dort heißt es lediglich in der Verkehrsunfallanzeige „01 … war mit der Blutentnahme nicht einverstanden. Aus diesem Grunde wurde Rücksprache mit dem Bereitschaftsstaatsanwalt geführt. Er begründete Gefahr im Verzuge und ordnete eine Blutprobe an.“ Auch wäre zu jenem Zeitpunkt ein Eilrichter ohne weiteres erreichbar gewesen, denn bei dem zuständigen Amtsgericht Neuruppin ist wochentags ein richterlicher Bereitschaftsdienst bis 21.00 Uhr eingerichtet, was der Staatsanwaltschaft Neuruppin bekannt ist.
Schließlich rechtfertigt der Verstoß gegen den Richtervorbehalt ein Verwertungsverbot des erhobenen Blutalkoholbefundes. Hierzu wird auf die umfangreiche aktuelle Rechtsprechung zum Richtervorbehalt des § 8 la StPO verwiesen.
Nach dem der Akte zu entnehmenden gegenwärtigen Erkenntnisstand ist in der Gesamtschau ein willkürlicher Verstoß gegen den Richtervorbehalt durch den Bereitschaftstaatsanwalt zu erkennen. Denn nach Aktenlage hat der Staatsanwalt trotz der gegebenen kurzfristigen Erreichbarkeit des Eilrichters willkürlich seine eigene Eilkompetenz angenommen und auf diese Weise den Richtervorbehalt bewusst ignoriert oder sonst gröblich verkannt.
Da somit das einzige Beweismittel fehlt, mittels dessen dem Beschuldigten die alkoholbedingte Fahruntauglichkeit hätte nachgewiesen werden können, besteht auch kein dringender Grund für die Annahme, dass dem Beschuldigten demnächst gemäß § 69 StGB die Fahrerlaubnis endgültig entzogen werden wird. Die angefochtene Entscheidung war deshalb aufzuheben. Der Führerschein ist an den Beschuldigten unverzüglich herauszugeben. (…)
LG Neuruppin, Beschluss vom 24.09.2010, Az: 11 Qs 118/10 (PDF)
Vorinstanz: AG Neuruppin, Beschluss vom 19.08.2010, Az: 80 Gs 4231/10
Nachtrag: Die StA hat einen Strafbefehl beantragt, den das Amtsgericht auch erlassen hat. Als Beweismittel ist das BAK-Gutachten angegeben.