Aussage unter Vorbehalt


Eine Kollegin, Frau Rechtsanwältin Rueber, fragt in Strafsachen ihre Mandanten standardmäßig, ob sie bei den Ermittlungsbehörden eine Aussage gemacht oder geschwiegen haben. Das frage ich auch immer. Die drei häufigsten Antworten kann man bei der Kollegin nachlesen. Auch wenn die Antwort nein lautet, bleibt in der Tat immer noch zu hoffen, dass das auch so stimmt und man erlebt immer wieder Überraschungen.

So wie bei einem Mandanten, der in einem Wohnheim einen anderen Mitbewohner entweder selbst beklaut oder aber mit dessen Habseligkeiten gehehlt haben soll. Auch er antwortete, nein, eine Aussage habe er nicht gemacht. Er spreche grundsätzlich nicht mit der Polizei. Angesichts seines Vorstrafenregisters hätte man ihn auch als „erfahren“ genug ansehen und ihm das ohne weiteres glauben können. Als dann die Akte eintraf, war ich schon erstaunt, wie aus einer grundsätzlichen Verweigerung mit der Polizei auch nur ein Wort zu wechseln, insgesamt 5 Seiten Vernehmungsprotokoll entstehen können. Unter dem Protokoll prangte groß und breit seine Unterschrift. Auf meine Frage  wie er das erklären könne, antwortete der Mandant, dass die Aussage ja wohl nicht verwertbar sei, da er über seinem Namen noch handschriftlich „unter Vorbehalt“ vermerkt habe. Das Ende vom Lied war eine Freiheitsstrafe, und zwar ohne Vorbehalt. Daher auch hier der gut gemeinte Rat: Schweigen Sie besser und fragen erst jemanden der sich damit auskennt. Denn wenn man den Ermittlern erst einmal „alles erklärt hat“, ist wie es der Kollege Nebgen treffend formuliert, alles schon verloren.

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