Mit dem am 1. Mai 2010 in Kraft tretenden 5. Gesetz zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes vom 16. Juli 2009 (5. BZRGÄndG) ist in §§ 30a, 31 Bundeszentralregistergesetz (BZRG) ein „erweitertes Führungszeugnis“ eingeführt worden, welches Auskunft über Personen erteilt, die beruflich, ehrenamtlich oder in sonstiger Weise kinder- oder jugendnah tätig sind oder tätig werden sollen.
Die Änderung setzt bei der den Inhalt des Führungszeugnisses bestimmenden Norm des § 32 BZRG an, welche eine Regel aufstellt, von dieser jedoch Ausnahmen zulässt, die allerdings für bestimmte Straftatbestände wiederum nicht gelten.
Grundsätzlich muss ein Führungszeugnis nicht – wie § 30 Abs. 1 BZRG entnommen werden könnte – immer „den eine bestimmte Person betreffenden Inhalt des Zentralregisters“ enthalten. Im Interesse der Resozialisierung des Verurteilten beinhaltet es mitunter nur einen begrenzten Ausschnitt der tatsächlich vorhandenen Eintragungen. In diesem Sinne regelt § 32 Abs. 2 BZRG, dass in den dort aufgeführten Fällen im Zentralregister gespeicherte Entscheidungen nicht in ein Führungszeugnis aufgenommen werden.
In all diesen die Verurteilten begünstigenden Ausnahmen des § 32 Abs. 2 Nr. 3 bis 9 BZRG kommt es nach § 32 Abs. 1 Satz 2 BZRG doch zu einer Eintragung im Führungszeugnis, wenn die jeweilige Entscheidung wegen der Begehung einer Straftat nach den §§ 174 bis 180 oder § 182 StGB erfolgt ist.
Nicht erfasst von diesem Ausschluss der registerrechtlichen Privilegierung sind bisher allerdings Verurteilungen wegen weiterer Sexualdelikte, z. B. wegen der Verbreitung, des Erwerbs oder des Besitzes kinderpornografischer Schriften nach § 184b StGB sowie nach den für den Schutz von Kindern und Jugendlichen ebenfalls besonders relevanten Straftatbeständen der Verletzung der Fürsorge oder Erziehungspflicht gem. § 171 StGB und der Misshandlung von Schutzbefohlenen gem. § 225 StGB.
Nach den ab dem 1. Mai 2010 geltenden gesetzlichen Regelungen verbleibt es bei den bisherigen Vorschriften in § 32 Abs. 1 und 2 BZRG, d. h. eine „Bagatellverurteilung“ wegen Verwirklichung der in § 32 Abs. 1 Satz 2 BZRG genannten Straftatbestände ist immer bis zum Ablauf der gesetzlichen Fristen in jedes Führungszeugnis aufzunehmen. Die registerrechtliche Behandlung von Verurteilungen nach den weiteren Straftatbeständen, deren Offenbarung in jedem Fall im Führungszeugnis zum Schutz von Kindern und Jugendlichen angezeigt ist, regelt nunmehr § 32 Abs. 5 BZRG. Die Norm schreibt nach dem Vorbild des § 32 Abs. 1 Satz 2 BZRG vor, dass die Privilegierungen nach § 32 Abs. 2 Nr. 3 bis 9 BZRG nicht gelten bei Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 171, 180a, 181a, 183 bis 184f, 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 StGB. Solche Verurteilungen werden aber nicht wie diejenigen nach den in § 32 Abs. 1 Satz 2 BZRG genannten Straftatbeständen in jedes Führungszeugnis aufgenommen, sondern nur in ein sogenanntes „erweitertes Führungszeugnis“, welches auf Antrag des Betroffenen ausschließlich für einen begrenzten Adressatenkreis auszustellen ist. Ein solches „erweitertes Führungszeugnis“ ist nach § 30a Abs. 1 BZRG einer Person nur zu erteilen, wenn dies in gesetzlichen Bestimmungen unter Bezugnahme auf § 30a BZRG vorgesehen ist oder wenn das Führungszeugnis für die Prüfung der persönlichen Eignung nach § 72a des 8. Buchs Sozialgesetzbuch, eine sonstige berufliche oder ehrenamtliche Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung oder Ausbildung Minderjähriger oder eine Tätigkeit benötigt wird, die in vergleichbarer Weise geeignet ist, Kontakt zu Minderjährigen aufzunehmen.
Das Antragsverfahren stellt sich im Grundsatz wie bisher dar, d. h. der Betroffene muss den Antrag nach § 30 Abs. 2 BZRG bei der zuständigen Meldebehörde stellen. Ergänzend hat er dort eine schriftliche Aufforderung der Stelle vorzulegen, die das erweiterte Führungszeugnis verlangt und in der diese bestätigt, dass die Voraussetzungen des § 30a Abs. 1 BZRG vorliegen.
Der „Bewerber“ kann das erweiterte Führungszeugnis mit entsprechender Bestätigung für sich bekommen oder nach § 30a Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 30 Abs. 5 BZRG zur Vorlage bei einer Behörde beantragen.
Führungszeugnisse mit dem erweiterten Inhalt können Behörden „zum Zwecke des Schutzes Minderjähriger“ auch unmittelbar nach § 31 Abs. 2 BZRG beantragen und erhalten, wenn eine Aufforderung an den Betroffenen zur Vorlage nicht sachgemäß ist oder erfolglos bleibt.
Quelle: Mitteilung des Bundesjustizamtes
Siehe auch unser Artikel: Ab wann ist man vorbestraft?