Ein 62-jähriger alleinstehender Bezieher von Arbeitslosengeld II („Hartz IV“) bewohnt eine 55 qm große Wohnung. Obwohl die Behörde alleinstehenden Personen grundsätzlich nur 45 qm große Wohnungen zugesteht, akzeptierte sie die Wohnungsgröße, da die Miete verhältnismäßig niedrig war. Nicht mehr angemessen waren nach Auffassung der Behörde aber die Heizkosten. Diese lagen zwar noch unter der Grenze von 1,00 Euro/qm. Die Behörde berücksichtigte aber nur die Heizkosten einer 45 qm großen Wohnung. Der Leistungsempfänger klagte nach erfolglosem Widerspruch.
Zur Begründung führte das Gericht aus, die Übernahme der tatsächlichen Unterkunfts- und Heizkosten sei, soweit diese angemessen seien, gesetzlich vorgeschrieben. Maßstab für die Angemessenheit der Unterkunftskosten seien die Größe der Wohnung und die Höhe der Miete. Hier gelte die sogenannte Produkttheorie: Wenn die Wohnung zwar entweder unangemessen groß oder unangemessen teuer sei, das aus der Multiplikation der Faktoren Größe und Quadratmetermietpreis zu ermittelnde Produkt aber angemessen sei, seien die tatsächlichen Kosten zu übernehmen. Konsequenterweise seien dann auch die Heizkosten in tatsächlicher Höhe zu übernehmen. Eine Trennung der Heiz- von den Unterkunftskosten sei nicht möglich, zumal diese oft kaum beeinflussbar seien, sondern von den Eigenschaften der Wohnung abhingen. Darüber hinaus gestatte das Gesetz den Behörden nur, Leistungsempfänger wegen unangemessener Unterkunftskosten zu einer Kostensenkung bzw. einem Umzug aufzufordern. Bei unangemessenen Heizkosten habe der Gesetzgeber keine Sanktionen vorgesehen.
Sozialgericht Düsseldorf, Urteil vom 29.05.2007, Az.: S 23 AS 119/06 (rechtskräftig)
Quelle: Pressemitteilung vom 06.08.2007 auf www.justiz.nrw.de