Vor dem Amtsgericht Brandenburg an der Havel stritten sich die Parteien u.a. um die Verpflichtung der säumigen Beklagten, die Kosten für vorprozessual an sie gerichtete Mahnschreiben zu zahlen. Mit Urteil vom 25.1.2007 – 31 C 190/06 – entschied das Amtgericht, dass die Kosten für ein Mahnschreiben, sofern nicht eine konkrete Aufschlüsselung erfolgt, pauschal nur mit 2,50 € als Verzugsschaden geltend gemacht werden können.
Wenn diese Mahnkosten konkret und nachvollziehbar vom Vermieter insoweit dargelegt werden, kann er auch die insofern konkreten abgerechneten Kosten dann als Verzugsschaden vom Mieter ersetzt verlangen, wenn der Vermieter nicht gegen seine Schadensminderungspflicht verstößt. Als pauschale Verzugskosten – die hier jedoch von der Klägerin geltend gemacht werden – sind in der Rechtsprechung die Kosten für die Fertigung von Mahnschreiben aber nur dann gebilligt worden, wenn deren Höhe im Sinne des § 287 ZPO noch angemessen ist.
Das nunmehr erkennende Gericht schließt sich vorliegend dieser Ansicht an, wobei es in Anbetracht der bisher (soweit ersichtlich) veröffentlichten Fälle – in denen eine berechtigte Pauschale immer nur dann angenommen wurde, wenn diese nicht mehr als 5,00 DM betrug (BGH, NJW-RR 2000, Seiten 719 f.; […]) – vorliegend auch nur bei einer pauschalen Höhe von nunmehr bis zu 2,50 Euro (…) keine Bedenken hinsichtlich einer etwaigen Unangemessenheit hat.
Denn zu beachten ist, dass unter Berücksichtigung der durch die Computeranlagen erfolgten Vereinfachung einer Mahnung und einem durchschnittlichen Bruttolohnes einer Schreibkraft von 10,00 Euro bis 18,00 Euro Brutto/Stunde sowie einer Bearbeitungszeit im automatisierten Verfahren mittels Computer von ca. 2 bis 4 Minuten, d. h. somit bei hier nur anzunehmenden Lohnkosten von 0,60 Euro bis 1,20 Euro Brutto je Mahnschreiben und einer Postgebühr für einen Brief von 0,55 Euro sowie den Kosten für 1 Blatt Papier und einen Briefumschlag ein Betrag von pauschal 2,50 Euro für das Mahnschreiben zwar (noch) nicht als unangemessen, aber zugleich auch als ausreichend anzusehen ist. In der Folge ist daher die Beklagte als säumige Mietzinszahlerin auch zum Ersatz dieser pauschalen Verzugskosten in Höhe von 2,50 Euro je Mahnschreiben der Vermieterin gegenüber verpflichtet…
AG Brandenburg a.d. Havel, Urteil vom 25.1.2007 – 31 C 190/06 – veröffentlicht in NJW 2007, 2268 f.