Der Kiesel auf der Autobahn


Mein Mandant, gebranntes Kind im Zusammenhang mit Ermittlungen im Straßenverkehr, suchte mich sofort auf, nachdem er einen Anhörungsbogen aus Brandenburg erhalten hatte. Im wurde unerlaubtes Entfernen vom Unfallort vorgeworfen. Als Berufskraftfahrer auf seine Fahrerlaubnis angewiesen, war er natürlich sehr aufgeregt, zumal er sich nicht erklären konnte, was für einen Unfall er verursacht haben solle.

Nach Anzeige der Verteidigung und der Akteneinsicht konnte ich ihn beruhigen. Es drohte kein Ungemach, da war von der Staatsanwaltschaft Potsdam viel Luft um nichts gemacht worden. Es begab sich, dass ein Pkw hinter einer Zugmaschine mit Anhänger herfuhr. Ein Kiesel traf die Windschutzscheibe des Pkw. Die Herkunft des Kiesels hatte der Fahrer des Pkw genau ausgemacht. Er rief die Polizei, diese nahm folgenden Sachverhalt auf:

Die Unfallaufnahme erfolgte an der Tank und Rastanlage… Der Geschädigte gab an, hinter einem Lkw Anhänger gefahren zu sein. Dieser Anhänger war mit einer Plane abgedeckt, welche allerdings nicht richtig befestigt gewesen sein soll. 02 sprach davon, dass der letze halbe Meter nicht korrekt geschlossen gewesen sein soll. Dadurch löste sich vermutlich ein Stein und traf die Windschutzscheibe. Der Einschlag wurde seitens des Unterzeichners geprüft, er war neu. Glasmehl befand sich noch in der punktförmigen Einschlagstelle. Der 02 konnte sich das Kennzeichen des Auflegers merken.

In seinem Schlussbericht vermerkte der Polizeibeamte dann:

Es kann davon ausgegangen werden, dass ein Kiesel durch die Hinterräder eines voraus fahrenden Lkw hochgeschleudert wurde. Dies stellt keinen Straftatbestand dar.

Das focht die Staatsanwaltschaft Posdam nicht an. Mit einem kurzen Vermerk wurde die Fortsetzung der Ermittlungen verfügt, da die Annahme des Beamten durch den Geschädigten nicht bestätigt werde, es sei der Fahrer zu ermitteln und als Beschuldigter zu vernehmen. Dass sich auch für die Behauptung des Geschädigten, keinerlei Bestätigung finden und selbst dann noch lange keine Unfallflucht vorliegen würde, interessierte erst mal nicht. Man kann ja mal lustig losermitteln und dem Beschuldigten einen gehörigen Schrecken einjagen.

Die hier mit Rücksendung der Akte zu fertigende Stellungnahme fiel kurz aus, da ein vorsätzlich unerlaubtes Entfernen vom Unfallort aus keinem Gesichtspunkt heraus erkennbar war. Selbst wenn von dem vorausfahrenden Hänger ein Stein herab und auf die Windschutzscheibe des dahinter fahrenden Fahrzeugs geschleudert worden ist, hätte dies der Fahrer der Zugmaschine erst einmal bemerken müssen, dann aber trotzdem weiter gefahren sein. Dafür gab es aber keine Anhaltspunkte, weder hatte der Fahrer des Pkw überholt, noch Licht- oder Hupzeichen gegeben, um auf sich aufmerksam zu machen. Erwartungsgemäß kam dann zwei Wochen später die Mitteilung, dass das Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wurde. Man kann es ja mal versuchen.

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