BGH: Verurteilungen eines Richters und eines Staatsanwalts wegen Rechtsbeugung aufgehoben


Das Landgericht Potsdam hat einen 43 Jahre alten Richter und einen 53 Jahre alten Oberstaatsanwalt wegen Rechtsbeugung in Tateinheit mit schwerer Freiheitsberaubung schuldig gesprochen und sie zu Bewährungsstrafen von zwei Jahren bzw. einem Jahr und acht Monaten jeweils mit Bewährung verurteilt.

Nach den Urteilsfeststellungen beging der Richter als Vorsitzender des Schöffengerichts Eisenhüttenstadt im Rahmen eines Strafverfahrens wegen Untreue „absichtlich ein Reihe von schweren Verfahrensverstößen“, um dem dortigen Angeklagten und weiteren Personen Nachteile zuzufügen. Insbesondere erließ er auf Antrag des Mitangeklagten Staatsanwalts gegen Zeugen, unter anderem den Verteidiger des dortigen Angeklagten, Haftbefehle, ohne dafür zuständig zu sein.

Der 5. („Leipziger“) Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat das Urteil des Landgerichts Potsdam wegen eines Verfahrensfehlers aufgehoben. Die Strafkammer hat in der Besetzung mit zwei statt mit drei Berufsrichtern und zwei Schöffen verhandelt. Diese Möglichkeit zur Verhandlung in reduzierter Gerichtsbesetzung sieht § 76 Abs. 2 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) für Verfahren vor, in denen nicht wegen des Umfangs und der Schwierigkeit der Sache die Hinzuziehung eines dritten Berufsrichters notwendig ist. Hier war wegen der besonderen Komplexität des Verfahrens, namentlich der erforderlichen umfangreichen Rekonstruktion des Geschehens vor dem Amtsgericht Eisenhüttenstadt, sowie wegen schwieriger Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem Rechtsbeugungstatbestand (§ 339 StGB) die Mitwirkung von drei Berufsrichtern unerlässlich. Der Bundesgerichtshof hat die Sache wegen dieses Rechtsfehlers mit Hinweisen für die neue Hauptverhandlung betreffend die den Angeklagten zur Last gelegten Rechtsbeugungsvorwürfe zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts Potsdam zurückverwiesen.

BGH, Beschluss vom 7. Juli 2010 – 5 StR 555/09

Vorinstanz: Landgericht Potsdam – Urteil vom 19. April 2009 – 24 KLs 22/08 –

Quelle: Pressemitteilung vom 5. August 2010 Nr. 158/2010

Ohne dem BGH zu nahe treten zu wollen – weder ist mir die „Komplexität “ des Verfahrens bekannt, noch kann ich mir vorstellen warum man etwas rekonstruieren muss, das wie ein Haftbefehl auf rotem Papier geschrieben steht, aber mir fällt aktuell nur etwas mit Krähen und Augen ein. Nachdem der Kollege Burhoff ebenfalls zur Pressemitteilung Stellung genommen hat, aus dieser eine Segelanweisung für das Verfahren nach Zurückverweisung heraus liest und im Übrigen der Meinung ist, der BGH halte die Verurteilung ansonsten wohl für zutreffend, halte ich mich mit Polemik betreffend den BGH besser zurück und warte die Beschlussgründe ab.

, , ,