Der Kläger macht aus dem Kauf eines erstmals im Jahr 1994 zugelassenen Pkw Audi A 6, den er am 21. März 2004 für 4.500 € vom Beklagten zu 1 über einen Gebrauchtwagenhändler – den Beklagten zu 2 – als Vermittler erworben hat, Schadensersatzansprüche geltend. Im Kaufvertragsformular ist unter dem vorformulierten Text „Gesamtfahrleistung nach Angaben des Vorbesitzers“ handschriftlich „201.000 km“ vermerkt; dies entspricht dem vom Tacho zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses ausgewiesenen Kilometerstand.
Der Kläger fuhr mit dem Pkw 21.000 km und veräußerte ihn im November 2006 zu einem Preis von 1.500 € einschließlich Mehrwertsteuer. Er ist der Auffassung, die Beklagten hätten ihn über den Erwerb des Fahrzeugs von einem nicht näher bekannten Zwischenhändler aufklären müssen. In diesem Fall hätte er auf die vom Kilometerzähler angezeigte Laufleistung von 201.000 km nicht vertraut und das Fahrzeug deshalb auch nicht gekauft. Die tatsächliche Laufleistung des Pkw habe im Zeitpunkt des Kaufvertrages mehr als 340.000 km betragen.
Der Kläger hat Schadensersatz in Höhe von 7.009,39 € (Rückzahlung des Kaufpreises sowie Erstattung von Reparaturkosten abzüglich Verkaufserlös und Entgelt für gezogene Nutzungen) nebst Zinsen begehrt. Das Landgericht Magdeburg hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht Naumburg der Klage in Höhe von 6.754,24 € nebst Zinsen stattgegeben; die weitergehende Berufung hat es zurückgewiesen. Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg.
Der Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der Verkäufer eines gebrauchten Pkw den Käufer darüber aufklären muss, dass er das Fahrzeug kurze Zeit vor dem Weiterverkauf von einem nicht im Kfz-Brief eingetragenen „fliegenden Zwischenhändler“ erworben hat. Da dies hier unterlassen wurde, haften beide Beklagte dem Kläger wegen Verletzung einer vorvertraglichen Aufklärungspflicht auf Schadensersatz. Bei Vertragsverhandlungen besteht für jeden Vertragspartner die Pflicht, den anderen Teil über solche Umstände aufzuklären, die den Vertragszweck (des anderen) vereiteln können und daher für seinen Entschluss von wesentlicher Bedeutung sind, sofern er die Mitteilung nach der Verkehrsauffassung erwarten kann.
Ein solcher Umstand liegt vor, wenn – wie hier – der Verkäufer kurz zuvor den Pkw von einem „fliegenden Zwischenhändler“ erworben hat. Denn ohne einen entsprechenden Hinweis geht der Käufer davon aus, dass der Vertragspartner das Fahrzeug von demjenigen übernommen hat, der als letzter Halter im Kraftfahrzeugbrief eingetragen ist. Hat der Verkäufer das Fahrzeug kurze Zeit vor dem Weiterverkauf selbst von einer Person mit unbekannter Identität erworben, liegt der Verdacht nahe, dass es während der Besitzzeit des unbekannten Voreigentümers zu Manipulationen am Kilometerzähler oder einer sonstigen unsachgemäßen Behandlung des Fahrzeugs gekommen ist. Die Verlässlichkeit der Angaben zum Fahrzeug wird dadurch grundlegend entwertet. Insbesondere kommt der Kilometerstandsanzeige und der Aussage zur „Gesamtfahrleistung nach Angabe des Vorbesitzers“ hinsichtlich der tatsächlichen Fahrleistung keine nennenswerte Bedeutung zu.
Da der Beklagte zu 1 als Verkäufer sich zur Erfüllung seiner vorvertraglichen Pflichten des Beklagten zu 2 bediente, muss er sich dessen Verschulden wie eigenes zurechnen lassen. Der Bundesgerichtshof hat auch eine eigenständige Haftung des Beklagten zu 2 gemäß § 280 Abs. 1, § 311 Abs. 2, 3, § 241 Abs. 2 BGB bejaht, weil dieser nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen als Gebrauchtwagenhändler bei der Vermittlung des Kaufvertrags zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 1 als Sachwalter des letzteren besonderes Vertrauen in Anspruch genommen hat.
BGH, Urteil vom 16. Dezember 2009 – VIII ZR 38/09
Vorinstanzen: LG Magdeburg – Urteil vom 17. April 2008 – 11 O 2261/07 ./. OLG Naumburg – Urteil vom 15. Januar 2009 – 1 U 50/08
Quelle: Pressemittteilung Nr. 256/2009 vom 16. Dezember 2009