Ein Grabsteinhändler studierte die Traueranzeigen der örtlichen Tageszeitung und sandte ein Werbeschreiben an eine Hinterbliebene. Die die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, hält ein solches Werbeschreiben in den ersten vier Wochen nach dem Todesfall für eine unzumutbare Belästigung nach § 7 UWG und verlangte vom Grabsteinhändler die Unterlassung derartiger Werbung sowie die Erstattung ihrer Abmahnkosten.
Die Vorinstanzen haben der Klage mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Schreiben nicht binnen drei Wochen – so das Landgericht Gießen – bzw. zwei Wochen – so das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. – nach dem Todesfall erfolgen dürften. Anderenfalls liege eine unzumutbare Belästigung vor. Der Grabsteinhändler hatte das Urteil des OLG Frankfurt a.M. letztlich hingenommen. Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs meinte hiergegen Revision einlegen zu müssen, da ihr die Wartefrist des landgerichtlichen Urteils von drei Wochen besser gefiel.
Das Rechtsmittel hatte aber keinen Erfolg. Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschied, , dass der Unternehmer zwar eine gewisse Wartefrist ab dem Todesfall einhalten müsse, eine auf dem Postweg erfolgende Werbung für Grabmale zwei Wochen nach dem Todesfall aber wettbewerbsrechtlich nicht mehr als unzumutbare Belästigung der Hinterbliebenen verboten werden kann.
BGH, Urteil vom 22. April 2010, Az: I ZR 29/09
Vorinstanzen: LG Gießen – Urteil vom 3. April 2008 – 8 O 3/08 ./. OLG Frankfurt a. M. – Urteil vom 21. Januar 2009 – 6 U 90/08