Wegen einer fahrlässigen Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts um 33 km/h verurteilte das Amtsgericht Brilon einen Kraftfahrer zu einer Geldbuße von 300 EUR und ordnete ein Fahrverbot von einem Monat an. Die Geschwindigkeitsmessung war mit einem Lasergerät der Firma Riegl vorgenommen worden, das Amtsgericht sah keine Anhaltspunkte, an dem Messergebnis zu zweifeln. Auf die Rechtsbeschwerde des Kraftfahrers hob das Oberlandesgericht Hamm das amtsgerichtlichte Urteil auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung zurück.
Aus den Gründen:
(…) „Die Beweiswürdigung des angefochtenen Urteils erweist sich als lückenhaft. Aufgrund der zu dem Vortest getroffenen Feststellungen durfte das Amtsgericht nicht mehr von einem standardisierten Messverfahren ausgehen. Die Betriebsanleitung der Firma Riegl schreibt für das benutzte Lasergerät bei Überprüfung der Visiereinrichtung eine Mindestentfernung von 150 bis 200 m vor, die im vorliegenden Fall nicht eingehalten wurde. Insoweit liegen konkrete Anhaltspunkte für die Möglichkeit von Messfehlern vor mit der Folge, dass das Gericht, wenn es die Verurteilung auf ein solches, durch den Mangel eines Verstoßes gegen die Gebrauchsanweisung belastetes Messergebnis stützen will, dessen Korrektheit individuell zu überprüfen hat. Eine solche Überprüfung ist in aller Regel ohne Mitwirkung eines Sachverständigen für Messtechnik nicht möglich (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 12.08.2005 – 1 Ss 141/05 -). Dem angefochtenen Urteil ist zwar zu entnehmen, dass das Amtsgericht einen Sachverständigen zu Rate gezogen hat. Über den Fachbereich dieses Sachverständigen enthält das Urteil jedoch keine Angaben. Ob dieser über die erforderliche Sachkunde auf dem Gebiet der Laser-Technik verfügt, bleibt offen.
Auch im Übrigen erweist sich die Beweiswürdigung des Urteils als lückenhaft. Der Tatrichter, der das Sachverständigengutachten eingeholt hat und ihm Beweisbedeutung beimisst, muss in der Regel die Ausführungen des Sachverständigen in einer zusammenfassenden Darstellung unter Mitteilung der zugrunde liegenden Anknüpfungstatsachen und der daraus gezogenen Schlussfolgerungen im Urteil wiedergeben, um dem Rechtsmittelgericht die gebotene Nachprüfung zu ermöglichen (vgl. Göhler, a.a.O., § 71 Rdn. 43 d). Diesen Anforderungen genügt das angefochtene Urteil nicht. So ist nicht nachvollziehbar, aufgrund welcher Erkenntnisse der Sachverständige zu dem Ergebnis gelangt ist, die fehlerhafte Überprüfung der Visiereinrichtung betreffe nicht die Messgenauigkeit. Es bleibt offen, ob es sich insoweit um Erkenntnisse aufgrund eigener Versuche oder um Herstellerangaben handelt. (…)
OLG Hamm, Beschluss vom 04.01.2007, AZ: 4 Ss OWi 832/06