Die Mieter einer Wohnung zeigten dem Vermieter das Auftreten von Schimmel an. Dieser wurde nicht beseitigt. Nachdem der Schimmel auch Einrichtungsgegenstände befallen hatte, kauften die Mieter eine neue Schlafzimmereinrichtung und klagten mit Erfolg vor dem Amtsgericht auf Zahlung von Schadensersatz und Anbringung einer Wärmedämmung auf den Außenflächen der Außenwände.
Aus den Gründen:
(Es) kann offen bleiben, ob diese „Aufklärung“ (…) tatsächlich stattgefunden hat. (…) Zunächst müssen die Kläger die Möbel nicht mit einem Mindestabstand von fünf oder mehr Zentimetern zur Außenwand aufstellen. Grundsätzlich gehört zur Nutzung einer Mietwohnung das Aufstellen von allgemein gebräuchlichen Möbelstücken. Der Mieter ist – soweit in dem Mietverhältnis nichts anderes vereinbart worden ist – nicht gehalten, die Möbel in einer bestimmten Weise oder Anordnung aufzustellen. Er ist daher auch berechtigt, die Möbel direkt an den Außenwänden aufzustellen. In bauphysikalischer Hinsicht müssen Mietwohnungen so beschaffen sein, dass sich bei einem Wandabstand von nur wenigen Zentimetern – wie er in der Regel bei Möbelstücken vorliegt – Feuchtigkeitserscheinungen nicht bilden können. Demnach ist der Mieter berechtigt, seine Wohnung mit handelsüblichen Möbeln (auch bodenbündigen Schränken) in üblicher Art einzurichten. Es gehört zum üblichen und vertragsgemäßen Gebrauch einer Mietwohnung, dass der Mieter seine Möbelstücke an jedem beliebigen Ort in der Wohnung, auch unmittelbar an den Außenwänden, aufstellen kann. Es besteht deshalb grundsätzlich keine Pflicht, Möbel mit einem Wandabstand von 5 cm oder mehr aufzustellen, selbst wenn nur so Feuchtigkeitsschäden vermieden werden können (vgl. auch LG Köln, WuM 2001, 604; LG Berlin, MM 1993, 72). Da die Parteien unstreitig mietvertraglich keine anderweitige Vereinbarung getroffen haben und die Beklagte auch bauseits keine das Aufstellen von Möbeln unmittelbar an die Außenwand verhindernde Vorkehrungen getroffen hat (bspw. durch Anbringen einer Bodenleiste), waren die Kläger zum Aufstellen der Möbel direkt an der Wand berechtigt. Ein Mitverschulden der Kläger liegt daher nicht vor. Schließlich hat der Sachverständige H festgestellt, dass selbst ohne vorgestellte Möbel die Schimmelpilzbildung nicht hätte vermieden werden können, so dass das Abrücken der Möbel von der Wand den Schaden nicht verhindert hätte. (…)
Die Kläger haben gegen die Bekagte des Weiteren einen Anspruch auf Anbringung einer Wärmedämmung an der Außenwand. (…) Zwar ist der Beklagten darin Recht zu geben, dass grundsätzlich ihr als Vermieterin die Entscheidung über die Art und Weise einer Mangelbeseitigung obliegt. Allerdings gilt dies nur solange, wie die von ihr beabsichtigten Maßnahmen nicht zu einer unzulässigen Änderung des vertragsgemäßen Gebrauchs führt. Gemäß den Ausführungen des Sachverständigen H wäre eine Innendämmung für das Aufstellen von Möbeln mit einem Abstand von ca. 10 bis 15 cm vor der Wand ausreichend, das Aufstellen von Möbeln direkt an die Wand wäre dagegen dann nicht möglich. Dagegen könnten bei einer Außendämmung Möbel unmittelbar an die Außenwand gestellt werden. Wie bereits (…) dargelegt, gehört es grundsätzlich zum üblichen und vertragsgemäßen Gebrauch einer Mietwohnung, dass der Mieter seine Möbelstücke an jedem beliebigen Ort in der Wohnung, auch unmittelbar an den Außenwänden, aufstellen kann. Es besteht deshalb grundsätzlich keine Pflicht, Möbel mit einem gewissen Wandabstand aufzustellen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Parteien mietvertraglich eine anderweitige Regelung getroffen haben oder der Vermieter bereits bauseits Vorkehrungen getroffen hat, die das unmittelbare Aufstellen von Möbeln an der Wand verhindern (bspw. durch Wandleisten). Da dies hier unstreitig nicht der Fall ist, führte die von der Beklagten bevorzugte Innendämmung zu einer Änderung des vertragsgemäßen Gebrauchs der Mietwohnung, die nur im Einvernehmen mit den Mietern möglich ist. Auch der Umstand, dass die Außendämmung für das gesamte Haus Kosten von ca. 28.980 Euro verursacht, führt zu keiner anderen Entscheidung. Denn insoweit muss gesehen werden, dass die auf die streitgegenständliche Wohnung entfallenden anteiligen Kosten sich lediglich auf ca. 7.245 Euro belaufen, während die von der Beklagten bevorzugte Innendämmung ebenfalls Kosten von ca. 4.050 Euro verursachen würde. Bei dieser Sachlage sind die Kläger auch nach Treu und Glauben nicht verpflichtet, einer Änderung des vertragsgemäßen Gebrauchs der Mietsache zuzustimmen.
LG Mannheim, Urteil vom 14.02. 2007, AZ: 4 S 62/06 (NJW 2007 Heft 34, S. 2499 f.; NZM 2007, 682)