LG Köln – Frau Herman und die Autobahn


Nachdem Johannes B. Kerner während der Aufzeichnung seiner Talkshow Eva Herman aus der illustren Gesprächsrunde hinaus komplemetiert hatte, da sie sich nach seiner Ansicht nicht ausreichend von ihren umstrittenen Äußerungen zu familiären Werten der Nazis distanziere, berichtete unter anderem die Deutsche Presseagentur über den Rauswurf und verwendete dabei ein indirektes, aber falsches Zitat.

Frau Herman beantragte beim Landgericht Köln den Erlass einer einstweiligen Verfügung, wonach DPA diese Aussage nicht mehr verbreiten darf und bekam Recht.

DPA hatte als indirektes Zitat veröffentlicht, Frau Herman hätte geäußert:

„Wenn man nicht über die Familienwerte der Nazis reden dürfe, könne man auch nicht über die Autobahnen sprechen, die damals gebaut wurden.“

Das Landgericht Köln wog das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Frau Herman gegen die Presse- und Meinungsfreiheit der Deutschen Presseagentur ab, wies darauf hin, dass Ungenauigkeiten der Berichterstattung an sich vom Betroffenen hingenommen werden müssen, dies aber nicht für Zitate gelte. Die Presse sei verpflichtet, konkret und zutreffend zu zitieren.

Aus den Urteilsgründen:

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt vor verfälschenden oder entstellenden Darstellungen und vor Äußerungen, die geeignet sind, sich abträglich auf das Bild des Betroffenen in der Öffentlichkeit auszuwirken. (…) Dabei kommt es angesichts der auf Seiten der Verfügungsbeklagten einschlägigen Presse- und Meinungsfreiheit für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Äußerung bei dem offenen Tatbestand des Persönlichkeitsrechts prinzipiell auf eine umfassende Güter- und Interessenabwägung (…) an. Bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen und solche, deren Unwahrheit bereits im Zeitpunkt der Äußerung unzweifelhaft feststeht, liegen außerhalb des Schutzbereichs von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG. (…)

Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass zwischen den Parteien unstreitig ist, dass die von der Verfügungsbeklagten wiedergegebene Äußerung in der konkreten Form von der Verfügungsklägerin nicht getätigt worden ist. Die Kammer verkennt insoweit allerdings nicht, dass Vergröberungen, Einseitigkeiten und Übertreibungen in gewissem Umfang von dem Betroffenen hingenommen werden müssen. Denn solche Verknappungen und Zuspitzungen als Mittel der Darstellung sind im Interesse einer mediengerechten Darstellung unvermeidlich (…).

Es kann vorliegend offen bleiben, ob angesichts der im Zusammenhang mit der Familienpolitik der Nationalsozialisten erfolgten Äußerungen der Verfügungsklägerin in der Sendung „L1“, ihrer Reaktion auf die Gegenüberstellung ihres Buches mit dem Zitat aus dem Buch von B2 sowie ihrer ebendort später getätigten Äußerung zur „Gleichschaltung der Presse“ davon ausgegangen kann, dass die Meldung der Verfügungsbeklagten im Kern zutreffend war. Ebenso kann dahingestellt bleiben, ob die Auffassung der Verfügungsbeklagten zutrifft, die Meldung verkürze lediglich einen von der Verfügungsklägerin verfolgten Argumentationsstrang in zulässiger Weise. Denn die vorstehend dargelegten Grundsätze, nach denen im Interesse einer pressegerechten Darstellung gewisse Ungenauigkeiten der Berichterstattung hingenommen werden müssen, sind nicht auf Zitate anwendbar. Das ergibt sich daraus, dass Zitate des Betroffenen in ungleich größerer Weise geeignet sind, dessen Persönlichkeitsrecht zu verletzen, als dies bei der allgemeinen Berichterstattung der Fall ist. Denn der Betroffene wird als Zeuge gegen sich selbst ins Feld geführt. Von daher müssen Zitate, auch solche in indirekter Rede wie vorliegend (…), richtig sein. Das gilt sowohl für die Frage, ob überhaupt eine Äußerung gefallen ist als auch hinsichtlich deren Inhalts; demjenigen, der eine Äußerung wiedergibt, werden keine wesentlichen oder gar unzumutbaren Erschwerungen oder Risiken auferlegt, wenn er verpflichtet wird, konkret und zutreffend zu zitieren (…).

Nach diesen Maßstäben muss von einer Unzulässigkeit der von der Verfügungsbeklagten gewählten Form der Zitierung ausgegangen werden. Denn die Verfügungsklägerin hat selbst den Zusammenhang zwischen der Familienpolitik der Nationalsozialisten und den in dieser Zeit errichteten Autobahnen nicht hergestellt. Durch die verkürzte Zitierung, die beide Äußerungen der Verfügungsklägerin zu einer verknüpft, wird beim Durchschnittsleser der Eindruck erweckt, die Verfügungsklägerin habe unter Berufung auf die heute noch benutzten Autobahnen eine Diskussion über Familienpolitik im Nationalsozialismus bzw. die in dieser Zeit vermittelten Werte führen wollen und habe beabsichtigt, von den Nationalsozialisten geprägte Werte auch in der heutigen Zeit Geltung verschaffen zu wollen. Dieser Zusammenhang war allerdings zumindest in der streitgegenständlichen Sendung nicht gegeben. Denn die Familienwerte-Debatte (bei Minute 4:08 ff., 14:20 ff. des Mitschnitts) hatte bereits ihren Abschluss gefunden, als die zeitlich spätere Gleichschaltungs-Debatte (in der die Äußerung mit den Autobahnen fiel, Minute 39:15 ff., insbesondere Minute 40:51 des Mitschnitts) stattfand. Insoweit war es unzutreffend, die beiden Äußerungen der Verfügungsklägerin in einen Konnex zu bringen, zumal die zuvor geführte Debatte um die – isoliert betrachtet – mehrdeutigen Äußerungen der Klägerin anlässlich der Buchpräsentation in besonderer Weise die Gefahr begründete, dass beim Durchschnittsleser der Eindruck erweckt wurde, die Verfügungsklägerin habe wiederum nationalsozialistisches Gedankengut diskutieren wollen. Tatsächlich hat sich die Verfügungsklägerin in der Sendung (Minute 11:04 des Mitschnitts) von der nationalsozialistischen Familienpolitik distanziert.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung der Grundsätze über mehrdeutige Äußerungen des Zitierten. Es kann dahinstehen, ob angesichts der Distanzierung der Verfügungsklägerin jedenfalls von der Familienpolitik der Nationalsozialisten in der Sendung überhaupt eine mehrdeutige Äußerung der Verfügungsklägerin in der konkreten Sendung vorlag. Denn auch in diesem Fall ist es nicht zulässig, den Lesern vorzuenthalten, dass der Zitierte die Äußerung mit anderer Tendenz auf den Weg gebracht hat (…).

Von einem solchen Vorenthalten ist auch hier auszugehen. Denn die Äußerungen der Verfügungsklägerin über die Familienpolitik sind durch die von der Verfügungsbeklagten vorgenommene direkte Verknüpfung mit der Debatte über Autobahnen und „Gleichschaltung“ der Medien in einen Zusammenhang gebracht worden, der in dieser Form nicht bestand. Diesen fehlenden Zusammenhang konnte die Verfügungsbeklagte bei Einhaltung der pressemäßigen Sorgfalt, die für Presseagenturen unvermindert Geltung beansprucht (…), auch erkennen. Der unbestreitbare Aktualitätsdruck, dem die Verfügungsbeklagte bei Veröffentlichung der Meldung unterlag, ändert daran nichts. Denn die Recherche, ob die Äußerung, so wie sie zitiert wurde, tatsächlich gefallen war, stellte sich nicht als aufwändig dar, dies vor allem angesichts der Tatsache, dass die Abfassung der gesamten Agenturmeldung es ohnehin erforderte, die Sendung anzuschauen, um die Abläufe zu erfassen. (…)

LG Köln, Urteil vom 05.03.2008, AZ: 28 O 10/08 (www.justiz.nrw.de)

Quellen und weiterführende Informationen:
Spiegel-Online vom 09.10.2007
Welt-Online vom 10.10.2007
ZDF-Mediathek – Mitschnitt der Kerner-Sendung

, ,