LG Coburg – auch bei fiktiver Schadenabrechnung nach einem Verkehrsunfall sind sog. UPE-Aufschläge ersatzfähiger Schaden


(c) Bernd Rose / Pixelio

B. Rose/Pixelio

Das bei einem Verkehrsunfall beschädigte Fahrzeug darf man auf Kosten des Unfallverursachers reparieren lassen. Alternativ kann man aber auch den nach Gutachten erforderlichen Betrag verlangen (sog. fiktive Abrechnung). Die Eigentümerin eines beschädigten Kfz hatte mit der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers auf Gutachtensbasis abgerechnet. In dem Gutachten waren knapp 700 € an UPE-Aufschlägen (20 % auf die Ersatzteilbeträge) enthalten.

Diese Zuschläge werden von den Reparaturwerkstätten auf die unverbindliche Preisempfehlung des Ersatzteilherstellers aufgeschlagen, um die Kosten der Lagerhaltung auszugleichen. Die Versicherung des Unfallgegners war, wie zahlreiche andere Versicherungen auch, der Meinung, diese Beträge seien nur bei tatsächlichem Anfall – also nach durchgeführter Reparatur – zu erstatten.

Amts- und Landgericht Coburg sahen das anders und gaben der Unfallgeschädigten Recht. Ziel des Schadensersatzes ist die Totalreparation. Der Geschädigte kann dabei frei entscheiden, wie er den Schadensersatzbetrag verwendet. Jedenfalls, wenn zur Schadensbehebung in der Region des Geschädigten UPE-Aufschläge üblicherweise erhoben werden, hat der Schadensverursacher diese Beträge auch bei fiktiver Abrechnung zu erstatten. Der Aufschlag kann durchaus 20 % betragen. Nachdem sich die Üblichkeit der Aufschläge aus dem von der Klägerin vorgerichtlich eingeholten Gutachten eines Kfz-Sachverständigen ergab, musste die beklagte Versicherung bezahlen.

AG Coburg, Urteil vom 18.2.2009, Az: 14 C 1336/08; LG Coburg, Hinweisverfügung vom 18.6.2009 und Beschluss vom 31.7.2009, Az 33 S 14/09; rechtskräftig

Quelle: Pressemitteilung 425/09 vom 21. August 2009

Für Berlin entscheid das Kammergericht ebenfalls zu Gunsten eines Geschädigten, dass auch bei fiktiver Abrechnung UPE-Aufschläge zuzubilligen sind.

„Vielmehr sind derartige Zuschläge dann auch bei einer fiktiven Schadensberechnung berücksichtigungsfähig, wenn sie in einer markengebundenen Fachwerkstatt an dem Ort, an dem die Reparatur auszuführen ist, anfallen (…). Denn wenn der Geschädigte anerkanntermaßen einen Betrag in Höhe der Kosten beanspruchen kann, die bei einer Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt anfallen würden, zählen dazu auch die UPE-Zuschläge, die von solchen Reparaturbetrieben tatsächlich erhoben werden.“ KG, 10.09.2007, 22 U 224/06.

Das in Berliner Fachwerkstätten nahezu immer UPE-Aufschläge anfallen ist beim Amtsgericht Mitte inzwischen Allgemeingut.

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