AG Tiergarten – heute mal keine Bewährung


Der Mandant hatte sich wie er heute auch selbst einräumte, „selten dämlich“ verhalten. Nachdem er fristlos gekündigt worden war, meldete er sich beim Arbeitsamt arbeitslos. Sein Kündigungsschreiben war hinsichtlich des Kündigungsgrundes nicht gerade freundlich formuliert und die Arbeitsbescheinigung enthielt ebenfalls Angaben zum Kündigungsschreiben, die er dem Arbeitsamt lieber vorenthalten wollte.

Also veränderte er die entsprechenden Stellen der Arbeitsbescheinigung und legt diese dem Arbeitsamt vor. Das nennt man Urkundenfälschung und so etwas ist strafbar. Da die Arbeitsbescheinigung gleich mit einem Antrag auf Arbeitslosengeldzahlung verbunden war, kam gleich noch ein Betrugsversuch dazu.

Zur Vollendung kam es nicht, da die Sachbearbeiterin beim Arbeitsamt nicht blind war und sofort erkannte, dass die Kündigungsfrist nicht eingehalten war. Also drohte ohnehin eine Sperrzeitanordnung, die nach Rückfrage beim Arbeitgeber dann auch noch am Tage der Antragstellung erfolgte. Dass die Sachbearbeiterin damit nicht irrte und auch keine Auszahlung erfolgte, tat der Strafbarkeit nach Auffassung des Gerichts aber keinen Abbruch, da unser Mandant mit Vorlage der falschen Urkunde und der Absicht Leistungen zu erhalten getäuscht habe. Dass es ihm in erster Linie darauf ankam, dass der Kündigungsgrund nicht bekannt wird, davon konnten wir das Gericht leider nicht überzeugen.

Für den Betrugsversuch und für die Urkundenfälschung gab es 6 Monate Freiheitsstrafe und zwar ohne Bewährung. Unser Mandant hatte die Tat kurz nach Aussetzung einer längeren Freiheitsstrafe aus einer anderen Sache zur Bewährung begangen. Das fand der Richter gar nicht lustig und konnte sich, auch wenn die aktuelle Situation unseres Mandanten in den schönsten Farben geschildert wurde, nicht dazu durchringen, die Strafe hier noch einmal zur Bewährung auszusetzen. Als nächstes droht nun der Widerruf der Bewährung aus der anderen Verurteilung.

Nachtrag: Das LG Berlin hat auf die beschränkt eingelegte Berufung doch noch die erhoffte Strafaussetzung zur Bewährung gewährt.

, , , ,