LG Coburg – Kaufleute müssen Mängel umgehend rügen


Von Kaufleuten wird im Geschäftsverkehr mehr Aufmerksamkeit gefordert als vom „normalen“ Verbraucher. Was sie für ihre Firma anschaffen, müssen sie sofort untersuchen und Mängel unverzüglich anzeigen. Sonst verlieren sie ihre Gewährleistungsrechte. Das gilt nicht nur für Handelsware, sondern beispielsweise auch für Büroausstattung.

Der Beklagte hatte bei der klagenden Glaserei ein speziell angefertigtes Aquarium für rund 2.000 € bestellt. Es wurde ihm geliefert, er bestätigte unterschriftlich, die „Ware mängelfrei und vollständig übernommen“ zu haben. Als es ans Zahlen ging, sah er das dann anders. Fast drei Monate nach der Lieferung rügte er Mängel bei der Verklebung der Scheiben, die ihm nach seinen Angaben sofort aufgefallen waren.

Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht Coburg sahen diese Mängelrüge als nicht mehr unverzüglich an, diese war zu spät erfolgt. Sowohl Verkäuferin als auch Käufer seien Kaufleute, so dass von einem beiderseitigen Handelsgeschäft auszugehen sei. Daran ändere auch nichts, dass der Erwerb eines Aquariums nicht zum typischen Geschäft eines Fensterbauers gehöre. Denn bei Vertragsschluss sei klar gewesen, dass der Beklagte die Kaufsache für seine Büroräume verwenden wollte. Der Erwerb von Einrichtung und Büroausstattung sei aber dem Handelsgewerbe zuzurechnen. Im Übrigen gab der Beklagte an, das nicht eben billige Aquarium inzwischen entsorgt zu haben. Mängel hätten sich daher im Prozess ohnehin nicht mehr feststellen lassen.

LG Coburg, Hinweisverfügung vom 18.01.2008, Beschluss vom 15.02.2008, Az: 33 S 112/07
Vorinstanz: AG Coburg, Urteil vom 25.10.2007, Az: 15 C 932/07

Quelle: Presseinformation des LG Coburg Nr. 362 vom 07.03.2008