Die Klägerin hatte den beklagten Mieter auf Stellung einer Mietkaution durch Bankbürgschaft aus einem am 14. Mai 2003 geschlossenen Mietvertrag in Anspruch genommen. Erstmals hatte die Klägerin mit Schreiben vom 26. Februar 2007 und vom 21. März 2007 die Bürgschaft angemahnt und schließlich Klage erhoben. Der Beklagte hat sich auf Verjährung berufen, trotzdem aber eine neue Bürgschaft gestellt, weshalb die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben und nur noch über die Kosten des Rechtsstreites zu entscheiden war.
Aus den Beschlussgründen:
Der Klägerin stand zwar (…) gegen den Beklagten ein Anspruch auf Stellung der Bankbürgschaft zu (…). Der Beklagte konnte jedoch aufgrund der von ihm erhobenen Verjährungseinrede die Leistung verweigern (§ 214 Abs. 1 BGB), weil der Kautionsanspruch der regelmäßigen Verjährungsfrist von 3 Jahren (§ 195 BGB) unterliegt und daher (…) bereits zum 31. Dezember 2006 verjährt war (§§ 195, 199 Abs. 1 BGB). Nach § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB ist das Entstehen des Anspruchs, d.h. Fälligkeit und Durchsetzbarkeit erforderlich. Da die Bankbürgschaft entsprechend der Vereinbarung (…) am 1. Juli 2003 zu leisten war, war der Anspruch seit diesem Tag mit der Folge des Verjährungsbeginns fällig (vgl. LG Darmstadt NJW-RR 2007, 1516 = NZM 2007, 801; LG Duisburg NZM 2006, 774; AG Charlottenburg GE 2007, 451; Ehlert in: Bamberger/Roth, BeckOK BGB, Edition 7 (2007), § 551 Rn. 45; Herrlein NJW 2007, 1249 [1250; IV.]), wie auch der Beklagte zu Recht geltend macht.
Das Landgericht und die Klägerin übersehen bei der auf den Kautionsanspruch begrenzten Betrachtung, dass mit ihrer Argumentation das Gesetz unterlaufen wird und eine Vielzahl von nicht verjährbaren Ansprüchen existieren müsste. Der Umstand, dass ein nicht erfüllter Anspruch fortbesteht, gilt für jeden anderen Anspruch auch und ist offensichtlich nicht geeignet, das Entstehen des Anspruchs – abgesehen von sog. verhaltenen Ansprüchen – beliebig hinauszuschieben. Ebenso wenig ist für den anfänglichen Kautionsanspruch erheblich, dass der Vermieter nach Inanspruchnahme der Kaution die Wiederauffüllung verlangen kann. Dieser Anspruch entsteht erst nach Inanspruchnahme der Kaution und stand hier nicht zur Entscheidung. Soweit das Landgericht darauf abgestellt hat, dass der Mieter zur dauerhaften Zurverfügungstellung verpflichtet sei, hat es einen falschen rechtlichen Ansatz gewählt. Dass dem Gläubiger im Rahmen der getroffenen Vereinbarung die einmal erbrachte Leistung zu überlassen ist, ist eine Selbstverständlichkeit, die aber nicht den Charakter des Anspruchs auf die Leistung umgestaltet. Es ist nicht vertretbar, anzunehmen, derartige Ansprüche, beispielsweise solche auf Darlehensgewährung (vgl. dazu Berger in: Münchener Kommentar, BGB, 5. Aufl. [2008], § 488 Rn. 86) – der Ansatz ließe sich aber auch auf jeden anderen Anspruch übertragen -, seien im Ergebnis unverjährbar. Im Übrigen war auch ein solcher „Aufrechterhaltungsanspruch“ nicht Gegenstand der Klage.
KG, Beschluss vom 03.03.2008, AZ: 22 W 2/08 (PDF)
Vorinstanz: Landgericht Berlin, Beschluss vom 22.11.2007, AZ: 12 O 289/07